Prüfen: Gilt die Mietpreisbremse für Ihre Wohnung?

Haben Sie Unklarheiten im Mietvertrag? Sind Ihre Nebenkosten oder Miete zu hoch? Bei allen Fragen rund ums Mietrecht sind Sie bei uns genau richtig.

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Das Wichtigste zum Thema

  • Die Mietpreisbremse gilt nicht überall. Sie betrifft nur Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ob Ihre Stadt dazugehört, erfahren Sie in offiziellen Listen oder beim Mieterverein. 
  • Nicht jeder Mietvertrag fällt unter die Regelung. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nur Verträge, die nach Einführung der Mietpreisbremse geschlossen wurden, sind betroffen. 
  • Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sind ausgenommen. Wurde Ihre Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 gebaut oder umfangreich modernisiert? Dann greift die Mietpreisbremse möglicherweise nicht. 
  • Die Vergleichsmiete ist der Maßstab. Die zulässige Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – prüfen Sie den aktuellen Mietspiegel Ihrer Stadt! 
  • Eine schriftliche Rüge ist Pflicht. Wenn Ihre Miete zu hoch ist, müssen Sie Ihren Vermieter schriftlich darauf hinweisen – sonst gibt es keine Senkung für die Zukunft. 
  • Rückforderung bis zu 30 Monate möglich. Haben Sie eine überhöhte Miete gezahlt? Nach einer Rüge können Sie bis zu zweieinhalb Jahre rückwirkend Geld zurückfordern – aber nur bei Verträgen ab April 2020! 
  • Der Vermieter muss Ausnahmen beweisen. Nach Ihrer Rüge liegt es am Vermieter nachzuweisen, dass seine Miethöhe rechtmäßig ist – das gibt Ihnen einen klaren Vorteil! 

Brauchen Sie Hilfe im Rahmen der Mietpreisbreme? Unsere Experten beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

Einführung: Was ist die Mietpreisbremse?

Sie fragen sich, was es mit der Mietpreisbremse auf sich hat? Seit 2015 begrenzt sie in angespannten Wohnungsmärkten die Mieten bei Neuvermietungen. So soll verhindert werden, dass Vermieter die Preise unverhältnismäßig anheben. Das Ziel: bezahlbarer Wohnraum und Schutz vor überhöhten Mietforderungen.

  • Gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. 
  • Begrenzung auf max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. 
  • Ausnahmen: Neubauten (ab Oktober 2014), umfassend modernisierte Wohnungen. 
  • Eine Schriftliche Rüge ist notwendig, um Ansprüche geltend zu machen.

Ist Ihre Wohnung betroffen? Die 4-Punkte-Schnellprüfung

Liegt Ihre Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse?

In vielen Städten und Gemeinden begrenzt die Mietpreisbremse die Mieten – aktuell in zahlreichen Bundesländern bis Ende 2025 (in Berlin sogar nur bis zum 31.05.2025). Ein neuer Gesetzesentwurf (Stand: Februar 2025) ist verfasst und soll die Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängern.

Ob Ihre Wohnung darunterfällt, können Sie anhand offizieller Listen oder des regionalen Mietspiegels prüfen. Viele Kommunen veröffentlichen regelmäßig Übersichten dazu. Alternativ helfen Stadtverwaltungen oder örtliche Mietervereine weiter.

Gilt die Mietpreisbremse für Ihren Mietvertrag?

Nicht jeder Mietvertrag fällt automatisch unter die Regelung. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und das betroffene Gebiet.

Berlin führte als erstes Bundesland am 1. Juni 2015 eine flächendeckende Mietpreisbremse ein – andere Städte folgten mit eigenen Stichtagen.

Prüfen Sie daher Folgendes:

  • Wann wurde die Regelung eingeführt? Jedes Bundesland hat eigene Stichtage, teilweise sogar einzelne Städte oder Gemeinden. 
  • Gilt nur für neue Mietverträge: Die Bremse betrifft nur Verträge, die nach dem jeweiligen Inkrafttreten abgeschlossen wurden. 
  • Vormietermiete ist nicht automatisch erlaubt: Eine höhere Vormiete darf nur übernommen werden, wenn der neue Mieter vor Vertragsabschluss darüber informiert wurde. 
  • Stichtag entscheidet: Nur Verträge, die nach Einführung der Regelung geschlossen wurden, unterliegen ihr. 
StadtEinführungsdatum der MPB
Berlin 1. Juni 2015 
Hamburg 1. Juli 2015 
München 7. August 2019 
Köln 1. Juli 2015 
Frankfurt am Main 27. November 2015 
Stuttgart 4. Juni 2020 
Düsseldorf 1. Juli 2015 
Leipzig 13. Juli 2022 
Dortmund 1. Juli 2015 
Essen 1. Juli 2015 
Bremen 1. Dezember 2015 
Hannover 1. Dezember 2016 

Handelt es sich um einen Neubau (nach 1. Oktober 2014 fertiggestellt)?

Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 fertiggestellt wurden, fallen nicht unter die Mietpreisbremse. Grund dafür sind oft höhere Bau- und Ausstattungskosten. 

Das Baujahr finden Sie meist im Exposé oder können es direkt bei der Baufirma erfragen. Diese Information hilft Ihnen, unzulässige Mietforderungen zu erkennen und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. 

Gilt die Mietpreisbremse nach einer Modernisierung?

Modernisierungen können dazu führen, dass die Mietpreisbremse nicht mehr greift – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Entscheidend ist das Ausmaß der Maßnahmen und die Höhe der Investitionen. 

Mietpreisbremse bleibt bestehen, wenn:

  • Die durchgeführten Maßnahmen keine umfassende Modernisierung darstellen. 
  • Die Kosten der Arbeiten weniger als ein Drittel der Neubaukosten betragen. 
  • Nur Instandhaltungen oder kleinere Verbesserungen vorgenommen wurden.

Mietpreisbremse entfällt, wenn:

  • Die Wohnung durch die Modernisierung auf einen deutlich höheren Standard gebracht wurde.
  • Die Investitionen mindestens ein Drittel der Neubaukosten ausmachen.
  • Der Vermieter nachweisen kann, dass eine umfassende Erneuerung stattgefunden hat.

Sie sollten genau prüfen, welche Maßnahmen durchgeführt wurden und ob diese tatsächlich eine Ausnahme von der Mietpreisbremse rechtfertigen. Eine genaue Dokumentation ist hier entscheidend – denn ohne klare Belege bleibt jede Mieterhöhung angreifbar.

So ermitteln Sie die erlaubte Miethöhe 

Der Mietspiegel – Ihr Schlüssel zur fairen Miete

Wenn Sie herausfinden möchten, ob eine Miete angemessen ist, führt kein Weg am Mietspiegel vorbei. Er zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete für verschiedene Wohnlagen und Wohnungstypen in einer Stadt oder Gemeinde. So erkennen Sie schnell, ob eine Miete fair ist oder möglicherweise überhöht angesetzt wurde.

So gehen Sie vor:

Existiert ein Mietspiegel für Ihre Stadt?

Viele Städte veröffentlichen ihren Mietspiegel online – meist auf der Webseite der Stadtverwaltung. Ein kurzer Blick kann Ihnen bereits Klarheit verschaffen!

Besonders betroffen sind folgende Städte:

Stadt Einführungsdatum der MPB Quelle 
Berlin 1. Juni 2015* Berliner Mietspiegel – Berlin.de 
Hamburg 1. Juli 2015* Mietenspiegel 
München 7. August 2019* Mietspiegel für München – Landeshauptstadt München 
Köln 1. Juli 2015* Mietspiegel in Köln | koeln.de 
Frankfurt am Main 27. November 2015* Mietspiegel | Stadt Frankfurt am Main 
Stuttgart 4. Juni 2020* Mietspiegel | Landeshauptstadt Stuttgart 
Düsseldorf 1. Juli 2015* Home – Mietspiegel Düsseldorf – Mietrichtwerttabelle Ausgabe 12/2021 
Leipzig 13. Juli 2022* Mietspiegel der Stadt Leipzig – Stadt Leipzig 
Dortmund 1. Juli 2015* Mietspiegel | dortmund.de 
Essen 1. Juli 2015* Mietspiegel – Serviceportal Stadt Essen 
Bremen 1. Dezember 2015* Mietspiegel – Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung 
Hannover 1. Dezember 2016* Mietspiegel für Hannover – Hannover.de 

*Mietverträge vor diesem Stichtag sind von der Mietpreisbremse ausgeschlossen.

Vergleichsmiete ermitteln:

Wo liegt die Wohnung? Wie ist ihr Zustand? Der Mietspiegel gibt Auskunft darüber, welche Miethöhe in vergleichbaren Fällen üblich ist.

Maximal zulässige Miete berechnen:

Die sogenannte 10%-Regel besagt: Eine verlangte Miete darf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. 

Die Mietpreisbremse bezieht sich auf die Kaltmiete, nicht auf die Warmmiete. 

Berechnung der maximal zulässigen (Kalt-)miete

  1. Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete (Kaltmiete) aus dem Mietspiegel. 
  2. Addieren Sie 10% zu dieser Vergleichsmiete. 

Beispielrechnung:

  • Ortsübliche Vergleichsmiete: 12 €/m² (Kaltmiete)
  • Maximal zulässige Miete: 12 € × 1,10 = 13,20 €/m²
  • Bei einer Wohnung mit 50 m² ergibt das eine maximale Monatsmiete von: 
  • 💰 13,20 € × 50 m² = 660 €

Ausnahmen beachten:

Neubauten oder umfassend modernisierte Wohnungen sind von den Regelungen ausgenommen.

Mietpreisbremse in Berlin prüfen – schnell und unkompliziert

Nutzen Sie unser interaktives Tool, um in wenigen Schritten herauszufinden, ob Ihre Miete die Mietpreisbremse einhält. Beantworten Sie einfache Fragen zu Lage, Größe und Ausstattung Ihrer Wohnung – und erhalten Sie sofort eine Einschätzung. So wissen Sie direkt, ob Handlungsbedarf besteht und welche nächsten Schritte möglich sind.

Typische Fehler bei der Mietpreisbremse – und wie Sie sie vermeiden

Die Mietpreisbremse schützt vor überhöhten Mieten, doch oft passieren Fehler. Damit Sie Ihre Rechte optimal nutzen, hier die häufigsten Missverständnisse – und wie Sie sie umgehen:

  • Nicht überall gültig: Die Mietpreisbremse gilt nur in bestimmten Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ein Blick auf die offizielle Liste hilft. 
  • Ausnahmen bei Neubauten & Modernisierungen: Gebäude ab Baujahr 2014 (1.Oktober 2014) oder umfassend modernisierte Wohnungen sind nicht betroffen. Zusatz: Wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat, darf diese unter Umständen beibehalten werden. Prüfen Sie genau! 
  • Schriftliche Rüge erforderlich: Ohne offizielle Beschwerde gibt es keine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Mündlicher Protest reicht nicht aus! Je früher Sie rügen, desto besser.
  • Vergleichsmiete prüfen: Nicht jeder verfügbare Wert ist korrekt oder aktuell. Eine falsche Einschätzung kann teuer werden! 
  • Modernisierungskosten beachten: Erhöhungen durch Modernisierungen sind oft rechtmäßig – prüfen Sie genau, welche Maßnahmen durchgeführt wurden! 
  • Keine Angst vor Konflikten: Viele verzichten aus Sorge vor Streit auf ihre Rechte – dabei gibt es Schutzmechanismen und Beratungsstellen zur Unterstützung! 

Wer informiert handelt, spart bares Geld und setzt sein Recht durch – ohne unnötige Risiken einzugehen!

Mehr über Schlupflöcher und Fehler zur Mietpreisbremse [Link to 6th]

Miete zu hoch? So setzen Sie Ihre Rechte durch 

Wenn die Prüfung ergibt, dass Ihre Miete über der zulässigen Grenze liegt, sollten Sie aktiv werden. Die Mietpreisbremse schützt nur diejenigen, die ihre Rechte geltend machen.

1. Schriftliche Rüge einreichen

Ihr Vermieter muss informiert werden, wenn eine Überschreitung vorliegt – und zwar schriftlich. Eine sogenannte „qualifizierte Rüge“ enthält: 

  • Die Begründung, warum die Miete zu hoch ist (z.B. Verweis auf den Mietspiegel). 
  • Die Aufforderung, den Mietpreis anzupassen und ggf. zu viel gezahlte Beträge zurückzuerstatten. 
  • Belege, wie z.B. Vergleichsmieten oder Berechnungen zur zulässigen Miethöhe. 

Nach aktueller Rechtslage können Mieter auch mit “einfacher Rüge” zu viel gezahlte Miete zurückfordern, sofern sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in einfacher Form gerügt haben.

Vermieter-Reaktion abwarten

Nach Ihrer Rüge heißt es erst einmal: Abwarten! Manche Vermieter korrigieren die Miete freiwillig – andere nicht. Bleibt eine Reaktion aus oder wird Ihr Anliegen abgelehnt? Dann weiter zum nächsten Schritt. 

Rechtliche Unterstützung holen

Weigert sich der Vermieter oder reagiert er nicht? Dann gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Beratung bei einem Mieterverein einholen 
  • Kostenlose Erstprüfung durch spezialisierte Anwälte nutzen 
  • Klage prüfen lassen (oft mit Erfolgsaussichten)

Jetzt rechtliche Hilfe sichern

Allright hilft Mietern, deren Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, durch die Durchsetzung der Mietpreisbremse.

Nutzen Sie den Service von Allright für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Anliegens und beauftragen Sie bei positiver Wertung gleich im Anschluss die Rechtsexperten von Allright damit, Ihre Rechte durchzusetzen.

Wir übernehmen die rechtliche Prüfung und strebt zunächst eine außergerichtliche Einigung mit dem Vermieter an. Sollte dies nicht erfolgreich sein, vertritt Allright Sie auch vor Gericht, ohne dass Kostenrisiken entstehen.

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