Das Wichtigste zum Thema „Außergewöhnliche Umstände“
- Technische Defekte gelten im Regelfall nicht als außergewöhnliche Umstände und verpflichten die Fluggesellschaft zur Entschädigung.
- Erkrankungen von Crew-Mitgliedern sind keine außergewöhnlichen Umstände und stellen die Airline in die Verantwortung.
- Streiks des Airline-Personals werden seit einem EuGH-Urteil von 2018 nicht automatisch als außergewöhnliche Umstände betrachtet.
- Streiks von externem Personal wie Fluglotsen gelten in der Regel als außergewöhnliche Umstände.
- Fluggesellschaften müssen außergewöhnliche Umstände nachweisen und zeigen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.
- Passagiere haben auch bei außergewöhnlichen Umständen Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterkunft.
- Blitzschlag und Vogelschlag gelten als außergewöhnliche Umstände, da sie außerhalb der Kontrolle der Airline liegen.
- Bei Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüchen oder Erdbeben liegt ein klarer Fall außergewöhnlicher Umstände vor.
- Passagiere sollten alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Flugverspätung aufbewahren, um mögliche Ansprüche geltend zu machen.
- Allright unterstützt Passagiere bei der Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen und Annullierungen.
Sie hatten einen Flugausfall oder eine Flugverspätung? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen
Flugreisen sind heutzutage ein integraler Bestandteil unseres modernen Lebens. Doch nicht immer verläuft alles nach Plan. Verspätungen, Annullierungen oder Umbuchungen können den Reiseablauf empfindlich stören. In solchen Fällen greifen die EU-Fluggastrechte, die Passagieren unter bestimmten Umständen Anspruch auf Entschädigung gewähren. Ein zentraler Begriff in diesem Zusammenhang sind die „außergewöhnlichen Umstände“. Diese können Fluggesellschaften von ihrer Entschädigungspflicht befreien.
Doch was genau sind außergewöhnliche Umstände im Flugrecht, und welche Rechte haben Passagiere in solchen Situationen? In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit diesem Thema befassen und Klarheit in die oft komplexe Materie der Fluggastrechte bringen. Sie erfahren, welche Ereignisse als außergewöhnliche Umstände gelten und wie Sie Ihre Rechte gegenüber der Airline durchsetzen können.
Das sind keine Gründe für einen außergewöhnlichen Umstand
Bevor wir uns den tatsächlichen außergewöhnlichen Umständen widmen, ist es wichtig zu verstehen, welche Situationen nicht als solche gelten. Fluggesellschaften versuchen oft, bestimmte Gründe als außergewöhnliche Umstände darzustellen, um einer Entschädigungszahlung zu entgehen. Es gibt jedoch einige Fälle, die nach geltender Rechtsprechung eindeutig nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt werden. Gründe, die häufig fälschlicherweise als außergewöhnliche Umstände dargestellt werden:
1. Technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand
Entgegen der häufigen Argumentation von Fluggesellschaften gelten technische Defekte in der Regel nicht als außergewöhnliche Umstände. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass technische Probleme zum normalen Betriebsrisiko einer Airline gehören. Dies gilt selbst dann, wenn der Defekt unerwartet auftritt und nicht auf mangelnde Wartung zurückzuführen ist.
Technische Defekte können verschiedene Ursachen haben, wie zum Beispiel:
- Probleme mit der Bordelektronik
- Fehlfunktionen im Hydrauliksystem
- Störungen im Triebwerk
In all diesen Fällen ist die Fluggesellschaft in der Pflicht, für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen und im Falle von Verspätungen oder Ausfällen Entschädigungen zu zahlen. Nur in sehr seltenen Fällen, wenn der technische Defekt auf einen versteckten Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, der die Flugsicherheit beeinträchtigt, kann von einem außergewöhnlichen Umstand gesprochen werden.
2. Erkrankung von Crew-Mitgliedern ist kein außergewöhnlicher Umstand
Die plötzliche Erkrankung von Crew-Mitgliedern wird von Fluggesellschaften oft als Grund für Verspätungen oder Ausfälle angeführt. Allerdings gilt auch dies nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
Fluggesellschaften sind verpflichtet, ausreichend Personal vorzuhalten, um kurzfristige Ausfälle kompensieren zu können. Dies umfasst:
- Bereitstellung von Ersatzpiloten
- Verfügbarkeit von zusätzlichem Kabinenpersonal
- Flexible Personalplanung für Notfälle
Kann eine Airline keinen Ersatz für erkrankte Crew-Mitglieder stellen, so liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich und begründet keinen außergewöhnlichen Umstand. Passagiere haben in solchen Fällen weiterhin Anspruch auf Entschädigung.
3. Personalstreik der Airline ist kein außergewöhnlicher Umstand
Lange Zeit galt jede Form von Streik als außergewöhnlicher Umstand. Dies hat sich jedoch durch ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. April 2018 geändert. Seitdem gelten insbesondere „wilde Streiks“ nicht mehr pauschal als außergewöhnliche Umstände.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Wilde Streiks, die durch Entscheidungen der Airline ausgelöst werden, fallen nicht unter außergewöhnliche Umstände.
- Gewerkschaftlich organisierte Streiks des Airline-Personals liegen ebenfalls im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.
Diese Rechtsprechung stärkt die Position der Passagiere erheblich. Fluggesellschaften können sich bei Streiks ihres eigenen Personals nicht mehr automatisch auf außergewöhnliche Umstände berufen, um Entschädigungszahlungen zu vermeiden.
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Bei verpassten Anschlussflügen, die nicht durch eigenes Verschulden verursacht wurden und zu einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am endgültigen Ziel führen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Allright hilft Ihnen, diese Entschädigung schnell und unkompliziert zu beantragen.
Wenn Sie Ihre Flüge umbuchen müssen, steht Ihnen das Recht zu, den vollen Ticketpreis zurückzufordern. Sollten Ihre Umbuchungen kurzfristig erfolgen, also weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug, können Sie zusätzlich eine Entschädigung von bis zu 600 € verlangen.
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Flug verspätet oder ausgefallen?
Gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere in Fällen von Verspätungen, Annullierungen, Überbuchungen, und verpassten Anschlussflügen das Recht auf Entschädigung oder Erstattung ihres Tickets.
Was sind außergewöhnliche Umstände im Flugrecht?
Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen. Ein zentraler Begriff in dieser Verordnung sind die „außergewöhnlichen Umstände“. Diese können Fluggesellschaften von ihrer Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreien. Allerdings gibt die Verordnung keine abschließende Definition dieser Umstände. Stattdessen haben sich durch Rechtsprechung und Praxis bestimmte Situationen herauskristallisiert, die als außergewöhnliche Umstände anerkannt werden.
Als außergewöhnliche Umstände gelten laut EU-Fluggastrechteverordnung:
1. Flugverspätung wegen schlechter Wetterbedingungen
Extreme Wetterbedingungen gehören zu den am häufigsten anerkannten außergewöhnlichen Umständen. Dabei muss es sich um Wetterereignisse handeln, die über das für die Jahreszeit und den Ort übliche Maß hinausgehen. Dazu können zählen:
- Heftige Gewitter mit Blitzschlaggefahr
- Starke Schneefälle oder Eisregen
- Orkane oder Hurrikane
- Dichte Nebelfelder, die die Sicht stark einschränken
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Wetterstörung automatisch als außergewöhnlicher Umstand gilt. Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass die Wetterbedingungen tatsächlich so extrem waren, dass ein sicherer Flugbetrieb nicht möglich war.
2. Flugausfall wegen Streik
Streiks können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Umstände gelten. Allerdings hat sich die rechtliche Bewertung in den letzten Jahren verändert. Grundsätzlich gilt:
- Streiks von externem Personal (z.B. Fluglotsen, Sicherheitspersonal am Flughafen) gelten in der Regel als außergewöhnliche Umstände.
- Streiks des eigenen Personals der Fluggesellschaft werden seit einem EuGH-Urteil von 2018 nicht mehr automatisch als außergewöhnliche Umstände anerkannt.
Die Bewertung von Streiks als außergewöhnliche Umstände hängt oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.
3. Flugverspätung wegen Blitzschlag oder Vogelschlag
Blitzschlag und Vogelschlag sind Ereignisse, die von Fluggesellschaften nicht kontrolliert werden können und daher in der Regel als außergewöhnliche Umstände gelten. Diese Vorfälle können erhebliche Schäden am Flugzeug verursachen und erfordern oft umfangreiche Sicherheitsüberprüfungen.
- Blitzschlag: Obwohl moderne Flugzeuge gegen Blitzschlag geschützt sind, können Treffer zu Schäden führen, die vor dem nächsten Flug überprüft werden müssen.
- Vogelschlag: Kollisionen mit Vögeln können insbesondere die Triebwerke beschädigen und erfordern gründliche Inspektionen.
In beiden Fällen steht die Sicherheit der Passagiere an erster Stelle, was Verspätungen oder Ausfälle rechtfertigen kann.
4. Flugverspätung wegen medizinischer Notfälle
Medizinische Notfälle an Bord eines Flugzeugs können zu Verspätungen oder sogar zu Umleitungen führen. Diese Situationen gelten in der Regel als außergewöhnliche Umstände, da sie:
- Unvorhersehbar sind
- Nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegen
- Aus Gründen der Menschlichkeit und Sicherheit eine sofortige Reaktion erfordern
Beispiele für solche Notfälle können sein:
- Plötzliche schwere Erkrankungen von Passagieren
- Geburt an Bord
- Herzinfarkte oder Schlaganfälle
In diesen Fällen hat die medizinische Versorgung des betroffenen Passagiers Vorrang vor der Einhaltung des Flugplans.
5. Flugausfall wegen Naturkatastrophen
Naturkatastrophen zählen zu den eindeutigsten Fällen von außergewöhnlichen Umständen. Sie sind unvorhersehbar, unvermeidbar und liegen außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften. Beispiele für solche Ereignisse sind:
- Vulkanausbrüche (wie der Ausbruch des Eyjafjallajökull 2010, der den europäischen Luftraum tagelang lahmlegte)
- Erdbeben
- Tsunamis
- Großflächige Waldbrände
In solchen Fällen haben die Sicherheit der Passagiere und die Vermeidung von Risiken oberste Priorität, was Flugausfälle oder erhebliche Verspätungen rechtfertigt.
6. Flugausfall wegen Luftraumsperrung
Die Sperrung des Luftraums durch Behörden gilt als außergewöhnlicher Umstand, da sie außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften liegt. Gründe für eine Luftraumsperrung können sein:
- Sicherheitsbedrohungen (z.B. terroristische Aktivitäten)
- Militärische Übungen oder Konflikte
- Naturereignisse (wie Vulkanausbrüche oder extreme Wetterbedingungen)
In solchen Fällen sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Anweisungen der Luftfahrtbehörden zu folgen, auch wenn dies zu Verspätungen oder Ausfällen führt.
7. Flugausfall wegen politischer Unruhen und Instabilität
Politische Unruhen und Instabilität in Zielländern können ebenfalls als außergewöhnliche Umstände gelten. Dazu gehören:
- Bürgerkriege oder bewaffnete Konflikte
- Staatsstreiche oder Putschversuche
- Massive Demonstrationen oder Unruhen, die die Sicherheit gefährden
In solchen Situationen können Fluggesellschaften aus Sicherheitsgründen gezwungen sein, Flüge zu streichen oder umzuleiten.
8. Flugverspätung wegen Notlandung
Notlandungen, die aus Sicherheitsgründen durchgeführt werden müssen, fallen ebenfalls in die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände. Gründe für eine Notlandung können sein:
- Technische Probleme, die während des Fluges auftreten und die Sicherheit gefährden
- Medizinische Notfälle, die eine sofortige Landung erfordern
- Sicherheitsbedrohungen an Bord (z.B. terroristische Aktivitäten)
In solchen Situationen steht die Sicherheit der Passagiere und der Crew an oberster Stelle, was die Verspätung oder den Ausfall des geplanten Fluges rechtfertigt.
Außergewöhnliche Umstände: Habe ich ein Recht auf Entschädigung?
Die Frage, ob bei außergewöhnlichen Umständen ein Recht auf Entschädigung besteht, ist für viele Fluggäste von großer Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Fluggesellschaft nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sie trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, ist sie von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit.
Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass Passagiere in solchen Fällen keinerlei Ansprüche haben. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Befreiung von der Ausgleichszahlung nur einen Teil der Fluggastrechte betrifft. Andere Rechte und Pflichten der Fluggesellschaft bleiben bestehen.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Beweislast: Die Fluggesellschaft muss das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachweisen. Es reicht nicht aus, sich einfach darauf zu berufen.
- Zumutbare Maßnahmen: Die Airline muss belegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen des außergewöhnlichen Umstandes zu minimieren.
- Direkte Kausalität: Der außergewöhnliche Umstand muss direkt für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich sein.
- Einzelfallprüfung: Jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Nicht jedes Ereignis, das auf den ersten Blick außergewöhnlich erscheint, wird auch rechtlich als solches anerkannt.
Es ist wichtig zu wissen, dass selbst wenn keine Ausgleichszahlung geleistet werden muss, Passagiere in vielen Fällen dennoch Anspruch auf andere Leistungen haben. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Unterkunft oder Kommunikationsmöglichkeiten.
Fluggäste sollten sich daher nicht entmutigen lassen, wenn die Fluggesellschaft sich auf außergewöhnliche Umstände beruft. Es lohnt sich oft, die Situation genau zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Allright hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche bei Flugausfällen und Verspätungen geltend zu machen. So können Sie sicher sein, dass Ihnen kein Geld entgeht. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch!
Flug verspätet oder ausgefallen?
Gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere in Fällen von Verspätungen, Annullierungen, Überbuchungen, und verpassten Anschlussflügen das Recht auf Entschädigung oder Erstattung ihres Tickets.
Welche Rechte habe ich bei außergewöhnlichen Umständen?
Ihre Rechte bei außergewöhnlichen Umständen: Auch wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, haben Fluggäste weiterhin bestimmte Rechte, die von den Fluggesellschaften respektiert werden müssen. Es ist wichtig, diese Rechte zu kennen, um sie im Bedarfsfall geltend machen zu können.
- Recht auf Information: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Passagiere über die Situation, die Gründe für die Verspätung oder Annullierung und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Diese Informationen müssen klar und verständlich kommuniziert werden.
- Recht auf Betreuungsleistungen: Unabhängig davon, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese umfassen:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
b) Hotelunterbringung, falls eine Übernachtung erforderlich wird
c) Transport zwischen Flughafen und Unterkunft
d) Zwei kostenlose Telefongespräche, Faxe oder E-Mails - Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung: Bei einer Annullierung oder einer Verspätung von mehr als fünf Stunden haben Passagiere das Recht, zwischen folgenden Optionen zu wählen:
a) Vollständige Erstattung des Ticketpreises
b) Anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
c) Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fluggastes - Recht auf Unterstützung für Personen mit eingeschränkter Mobilität: Fluggesellschaften müssen Passagieren mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besondere Aufmerksamkeit schenken und ihre spezifischen Bedürfnisse berücksichtigen.
- Recht auf Transparenz: Die Fluggesellschaft muss auf Anfrage detaillierte Informationen über die genauen Gründe für die Verspätung oder Annullierung bereitstellen.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Rechte unabhängig davon gelten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder nicht. Fluggesellschaften sind verpflichtet, diese Grundrechte der Passagiere in jedem Fall zu respektieren und umzusetzen.
Was tun, wenn es zu einer Flugstörung durch außergewöhnliche Umstände kommt
Bei Flugannullierungen oder Verspätungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ist die Airline Ihr erster Ansprechpartner. Informieren Sie sich genau über den weiteren Ablauf und lassen Sie sich die Gründe im besten Fall schriftlich bestätigen. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen für zukünftige Ansprüche auf.
Wenn Sie bereits am Flughafen sind, sollten Sie auf Ihre berechtigten Betreuungsleistungen bestehen. Reichen Sie anschließend Ihren Fall auf unserer Plattform ein, um Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen. So sichern Sie sich die Unterstützung, die Ihnen zusteht!
Betreuungsleistungen bei außergewöhnlichen Umständen
Betreuungsleistungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Fluggastrechte, die auch bei außergewöhnlichen Umständen gelten. Sie sollen sicherstellen, dass Passagiere während längerer Wartezeiten angemessen versorgt werden. Es ist wichtig zu verstehen, welche Leistungen Fluggäste in solchen Situationen erwarten können und wie sie diese in Anspruch nehmen können.
1. Verpflegung:
- Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden haben Passagiere Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
- Dies kann in Form von Gutscheinen für Restaurants im Flughafen oder durch direkte Bereitstellung von Speisen und Getränken erfolgen.
- Die Menge und Art der Verpflegung sollte der Tageszeit und der Länge der Verspätung angemessen sein.
2. Unterkunft:
- Wird eine Übernachtung erforderlich, muss die Fluggesellschaft eine Hotelunterbringung organisieren und bezahlen.
- Dies gilt insbesondere bei Verspätungen oder Annullierungen, die erst am nächsten Tag oder später zu einer Weiterreise führen.
- Die Unterkunft sollte in angemessener Nähe zum Flughafen liegen und einen gewissen Komfortstandard bieten.
3. Transport:
- Die Fluggesellschaft muss den Transport zwischen Flughafen und Unterkunft (Hotel oder andere Unterkunft) gewährleisten.
- Dies kann durch Shuttlebusse, Taxis oder andere geeignete Transportmittel erfolgen.
4. Kommunikation:
- Passagiere haben Anspruch auf zwei kostenlose Telefongespräche, Faxnachrichten oder E-Mails.
- Dies soll es ermöglichen, Angehörige oder Geschäftspartner über die Verspätung zu informieren.
5. Besondere Betreuung:
- Für Passagiere mit besonderen Bedürfnissen, wie Personen mit eingeschränkter Mobilität, ältere Menschen oder unbegleitete Minderjährige, müssen gegebenenfalls zusätzliche Betreuungsleistungen bereitgestellt werden.
6. Information:
- Die Fluggesellschaft muss Passagiere regelmäßig über den aktuellen Stand und die voraussichtliche Abflugzeit informieren.
- Diese Informationen sollten klar, verständlich und leicht zugänglich sein.
Es ist wichtig zu beachten, dass Passagiere diese Leistungen aktiv einfordern sollten, falls sie nicht automatisch angeboten werden. Fluggesellschaften sind verpflichtet, Fluggäste über ihre Rechte zu informieren, aber in der Praxis kann es vorkommen, dass dies nicht ausreichend geschieht. Passagiere sollten Belege für alle selbst getragenen Kosten aufbewahren, um diese später bei der Fluggesellschaft einreichen zu können. Dies gilt insbesondere für Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die möglicherweise erstattet werden müssen. Es ist auch ratsam, alle Kommunikation mit der Fluglinie zu dokumentieren, um im Falle von Unstimmigkeiten Beweise vorlegen zu können.
Fazit zum Thema Außergewöhnliche Umstände
Die EU-Fluggastrechte bieten Passagieren auch in Situationen mit außergewöhnlichen Umständen einen umfassenden Schutz. Obwohl Fluggesellschaften in solchen Fällen von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit sein können, bleiben viele andere Rechte und Ansprüche bestehen. Es ist entscheidend, dass Fluggäste ihre Rechte kennen und aktiv einfordern.
Die Betreuungsleistungen, auf die Passagiere Anspruch haben, sollen die Unannehmlichkeiten von Verspätungen und Annullierungen zumindest teilweise abmildern. Sie stellen sicher, dass grundlegende Bedürfnisse wie Verpflegung, Unterkunft und Kommunikation gedeckt werden. Gleichzeitig verpflichten sie die Fluggesellschaften, ihre Verantwortung gegenüber den Passagieren auch in schwierigen Situationen wahrzunehmen.
Fluggäste sollten sich bewusst sein, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchmal Hartnäckigkeit erfordert. Es wird empfohlen, sich an spezialisierte Dienstleister wie Allright zu wenden. Wir setzen Ihr Recht auf Rückerstattung und Entschädigung bei Flugverspätung und Flugausfall durch!
FAQ: Außergewöhnliche Umstände
Wie kann Allright Ihnen im Fluggastrecht weiterhelfen?
Allright bietet Flugreisenden umfassende Unterstützung bei Fragen und Unsicherheiten rund um Ihr Flugrecht, wie bei Flugverspätungen, Annullierungen, verpassten Anschlussflügen oder Flugumbuchungen.
Bei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden setzt sich Allright dafür ein, dass Sie Ihre rechtmäßige Entschädigung von 250 € bis 600 €, je nach Flugstrecke, erhalten. Allright unterstützt Sie auch bei Annullierungen, die weniger als 14 Tage vor dem Abflug stattfinden, und hilft Ihnen, eine Entschädigung von 250 € bis 600 € gemäß EU-Fluggastrecht zu erhalten. Sollten Sie keinen Ersatzflug erhalten, können Sie zusätzlich eine Ticketerstattung erhalten.
Bei verpassten Anschlussflügen ohne Eigenverschulden, die zu einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel führen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Allright unterstützt Sie dabei, diese Entschädigung schnell und unkompliziert zu beanspruchen. Bei Umbuchungen haben Sie das Recht, den vollen Ticketpreis zurückzufordern. Falls Ihre Umbuchung kurzfristig erfolgt, also weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug, können Sie zusätzlich eine Entschädigung von bis zu 600 € einfordern.
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