Reifen: Winter-, Sommer- & Ganzjahresreifen – Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Fahren Sie noch mit M+S-Reifen? Als Winterreifen gelten sie seit Oktober 2024 nicht mehr – nötig ist das Alpine-Symbol. Bei Glätte kostet das 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid kostenfrei mit Allright, in 2 Minuten!

Geprüft von Verkehrsrechtsexperte Steffen Klug

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Das Wichtigste in Kürze

  • Reifen Bußgeld: Bei zu wenig Profil drohen für Fahrern meist 60 Euro und 1 Punkt, bei Gefährdung 75 Euro, bei Unfallfolge 90 Euro.

  • Halter: Wer die Inbetriebnahme eines Kfz oder Anhängers mit unzureichendem Reifenprofil anordnet oder zulässt, riskiert 75 Euro und 1 Punkt. Die alte Angabe „0 Punkte“ ist falsch.

  • Mindestprofiltiefe: Für Pkw-Reifen zählt das Hauptprofil. Es muss am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm tief sein.

  • Winterreifenpflicht: Deutschland hat keine feste Kalenderpflicht. Sie gilt situativ bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte.

  • M+S seit 01.10.2024: Reine M+S-Reifen reichen bei winterlichen Straßenverhältnissen für Pkw grundsätzlich nicht mehr. Entscheidend ist das Alpine-Symbol.

Ein Bußgeld aufgrund falscher Reifen entsteht schneller, als viele denken: abgefahrenes Profil, falsche Reifen bei Glätte oder alte M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol können Punkte nach sich ziehen.

Die gute Nachricht: Die Regeln sind klar prüfbar. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Vorgaben im Jahr 2026 gelten, welche Beträge realistisch sind und wann sich ein genauer Blick auf den Bußgeldbescheid lohnt.

Bußgeldbescheid wegen Reifen erhalten?

Prüfen Sie zuerst Tatvorwurf, Datum, Wetterlage, Messung der Profiltiefe und die Reifenkennzeichnung. Genau dort passieren in der Praxis die entscheidenden Fehler.

Welche Bußgelder drohen bei Reifenverstößen?

Bei Reifenverstößen drohen je nach Fall 25 bis 120 Euro; bei Pkw-relevanten Verstößen kommen häufig 1 Punkt in Flensburg dazu. Entscheidend ist, ob es um zu wenig Profil, falsche Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen oder die Verantwortung als Halter:in geht.

Die folgende Tabelle korrigiert die typischen Fehler in älteren Ratgeberseiten: Der Halterfall bei abgefahrenen Reifen hat nicht 0 Punkte, sondern 1 Punkt; außerdem müssen bei Winterreifenverstößen auch Gefährdung und Unfallfolge aufgeführt werden.

Verstoß

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Kfz oder Anhänger mit unzureichender Profil- oder Einschnitttiefe geführt

60 €

1

nein

… mit Gefährdung

75 €

1

nein

… mit Unfallfolge

90 €

1

nein

Als Halter:in Inbetriebnahme eines Kfz oder Anhängers mit unzureichender Profiltiefe angeordnet oder zugelassen

75 €

1

nein

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte ohne vorgeschriebene Reifen gefahren

60 €

1

nein

... mit Behinderung

80 €

1

nein

… mit Gefährdung

100 €

1

nein

… mit Unfallfolge

120 €

1

nein

Als Halter Fahren ohne vorgeschriebene Reifen bei winterlichen Straßenverhältnissen angeordnet oder zugelassen

75 €

1

nein

Mofa mit unzureichender Profil- oder Einschnitttiefe geführt

25 €

0

nein

Hinweis: Es geht um Regelsätze

Die Beträge sind Regelsätze. Bei besonderen Umständen kann die Behörde im Einzelfall abweichen. Wichtig ist deshalb, ob der Bescheid den konkreten Tatvorwurf sauber beschreibt und ob Beweise wie Wetterlage, Reifenkennzeichnung oder Profiltiefe nachvollziehbar sind.

Welche Mindestprofiltiefe schreibt das Gesetz vor?

Für Pkw, Lkw und Anhänger muss das Hauptprofil am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm tief sein. Das Hauptprofil ist nicht jede kleine Lamelle am Reifenrand, sondern der breite mittlere Bereich der Lauffläche.

Das ist wichtig, weil manche Kontrollen oder private Messungen ungenau wirken können. Gemessen werden sollte an den relevanten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche. Wenn nur an einer optisch auffälligen, aber rechtlich nicht maßgeblichen Stelle gemessen wurde, kann das für die Prüfung des Bescheids relevant sein.

§ 36 Abs. 3 StVZO: Profiltiefe

Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Als Hauptprofil gelten die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt.

Beispiel: Herr Kaya misst mit einer Münze

Herr Kaya steckt eine 1-Euro-Münze in eine Profilrille. Der goldene Rand ist ungefähr 3 mm breit. Das hilft als schnelle Orientierung, ersetzt aber keine genaue Messung. Für ein Bußgeld zählt nicht die Faustregel, sondern ob die gesetzliche Grenze von 1,6 mm im Hauptprofil unterschritten ist.

Aus Sicherheitsgründen sind höhere Werte sinnvoll: Häufig empfohlen werden mindestens 3 mm bei Sommerreifen und mindestens 4 mm bei Winterreifen. Das sind aber in Deutschland für Pkw keine gesetzlichen Mindestwerte, sondern Sicherheits- und Praxisempfehlungen.

Wann gilt die Winterreifenpflicht?

Die Winterreifenpflicht gilt in Deutschland situativ, also nur bei bestimmten winterlichen Straßenverhältnissen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, von Oktober bis Ostern mit Winterreifen zu fahren.

Die O-bis-O-Regel bleibt trotzdem praktisch: Von Oktober bis Ostern ist die Wahrscheinlichkeit winterlicher Bedingungen höher. Rechtlich entscheidend ist aber die tatsächliche Fahrbahn: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte.

§ 2 Abs. 3a StVO: situative Winterreifenpflicht

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf es bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn die Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO genügen.

Achtung: Temperatur allein reicht nicht

„Unter 7 Grad braucht man Winterreifen“ ist keine Rechtsregel. Wenn es trocken und kalt ist, greift § 2 Abs. 3a StVO nicht automatisch. Wenn es dagegen im April plötzlich Schneematsch gibt, kann die Winterreifenpflicht sehr wohl gelten.

Was gilt seit 2024 für M+S und Alpine-Symbol?

Seit dem 1. Oktober 2024 reichen reine M+S-Reifen für Pkw bei winterlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich nicht mehr aus. Für Winterreifen im Sinne der StVO ist das Alpine-Symbol maßgeblich.

Die frühere Übergangsregel betraf Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden und nur eine M+S-Kennzeichnung hatten. Diese Übergangsfrist lief am 30. September 2024 aus. Texte, die im Jahr 2026 noch schreiben, M+S-Reifen würden „bis 30. September 2024“ gelten, müssen redaktionell aktualisiert werden.

Definition: Alpine-Symbol

Das Alpine-Symbol ist das Bergpiktogramm mit Schneeflocke. § 36 Abs. 4 StVZO knüpft daran an und verweist auf die UNECE-Regelung Nr. 117. Für Betroffene heißt das praktisch: Seitenwand prüfen, nicht nur auf „M+S“ verlassen.

Kennzeichnung

Buß­geld

Praxisbewertung

Nur M+S, kein Alpine-Symbol

Seit 01.10.2024 für Pkw grundsätzlich nicht mehr ausreichend

Bußgeldrisiko bei Glätte, Schnee oder Schneematsch

Alpine-Symbol

Erfüllt die Kennzeichnungsanforderung nach § 36 Abs. 4 StVZO

Auf Profiltiefe, Größe, Zustand und Geschwindigkeitsindex achten

M+S plus Alpine-Symbol

Alpine-Symbol ist entscheidend

Regelmäßig unproblematisch, wenn sonst technisch passend

Sind Ganzjahresreifen erlaubt?

Ganzjahresreifen sind erlaubt, wenn sie bei winterlichen Straßenverhältnissen die Anforderungen an Winterreifen erfüllen. Seit Oktober 2024 bedeutet das für Pkw praktisch: Ganzjahresreifen sollten das Alpine-Symbol tragen.

Der Name „Allwetterreifen“ schützt also nicht vor einem Bußgeld. Entscheidend ist die konkrete Kennzeichnung auf dem Reifen und ob der Reifen zum Fahrzeug passt. Auch ein Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol kann problematisch werden, wenn die Profiltiefe unterschritten ist, der Reifen beschädigt ist oder eine nicht zugelassene Größe gefahren wird.

Tipp: Drei Dinge direkt am Reifen prüfen

  • Alpine-Symbol: Bergpiktogramm mit Schneeflocke auf der Seitenwand?

  • DOT-Nummer: Wie alt ist der Reifen wirklich?

  • Profil und Zustand: mindestens 1,6 mm Hauptprofil, keine Risse, keine sichtbaren Schäden?

Was ist bei Mischbereifung erlaubt?

Mischbereifung ist nicht automatisch verboten, aber sie kann technisch und rechtlich problematisch sein. Gesetzlich besonders wichtig ist die Bauart der Reifen, also etwa Diagonal- und Radialreifen, sowie die Fahrzeugzulassung.

Ältere Ratgeber formulieren oft zu streng, Reifen auf einer Achse müssten immer „identisch“ sein. So pauschal steht das nicht in § 36 StVZO. Sicher und fachlich sauberer ist: Reifen müssen in Größe, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie und Zulassung zum Fahrzeug passen. Unterschiede bei Marke oder Modell sind nicht schon deshalb bußgeldbewehrt, können aber sicherheitstechnisch ungünstig sein.

§ 36 Abs. 6 StVZO: Radial- und Diagonalreifen

Die Vorschrift regelt insbesondere, wann Diagonal- und Radialreifen nicht gemischt werden dürfen. Bei Pkw und bestimmten Kraftfahrzeugen darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht gemischt mit Diagonal- und Radialreifen ausgerüstet sein.

Fall

Rechtliche Bewertung

Empfehlung

Vorn Sommerreifen, hinten Winterreifen

Seit 01.10.2024 für Pkw grundsätzlich nicht mehr ausreichend

Vermeiden, Satz einheitlich fahren

Unterschiedliche Marken gleicher Dimension und Bauart

Nicht pauschal als eigener Mischbereifungs-Tatbestand verboten, aber bei winterlichen Verhältnissen riskant und sicherheitsrelevant

Mindestens achsweise einheitlich halten

Andere Reifengröße als zugelassen

Kann Betriebserlaubnis und Bußgeldrisiko betreffen

Zulassungsbescheinigung, CoC und Freigaben prüfen

Radial- und Diagonalreifen gemischt

Nach § 36 Abs. 6 StVZO besonders geregelt und regelmäßig problematisch

Nicht ohne fachliche Prüfung fahren

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Wann lohnt sich ein Einspruch gegen ein Reifen-Bußgeld?

Ein Einspruch kann sich lohnen, wenn Tatvorwurf, Beweislage oder rechtliche Einordnung nicht sauber sind. Gerade bei Reifenfällen hängen Bußgeld und Punkte oft an Details: Wo wurde gemessen, wie war die Straße, welche Kennzeichnung hatte der Reifen und wer war tatsächlich verantwortlich?

Typische Angriffspunkte sind eine unklare Profiltiefenmessung, fehlende Dokumentation der winterlichen Straßenverhältnisse, Verwechslung von Fahrer:in und Halter:in oder eine falsche Punkteangabe. Bei M+S-Fällen ist außerdem wichtig, ob wirklich nur M+S vorhanden war oder ob zusätzlich das Alpine-Symbol auf der Reifenflanke stand.

Beispiel: Frau Lehmann bekommt 80 Euro wegen Winterreifen

Frau Lehmann erhält einen Bescheid wegen Fahrens ohne vorgeschriebene Reifen mit Behinderung. Im Bescheid steht aber nur „kalte Witterung“, keine Glätte, kein Schneematsch, keine Reifglätte. Dann sollte geprüft werden, ob die situative Winterreifenpflicht überhaupt nachvollziehbar belegt ist.

Frist im Blick behalten

Gegen einen Bußgeldbescheid beträgt die Einspruchsfrist regelmäßig zwei Wochen nach Zustellung. Prüfen Sie den Umschlag, das Zustelldatum und die Rechtsbehelfsbelehrung.

Welche Prüfung sollten Sie sofort machen?

Wenn Sie einen Bescheid erhalten haben oder unsicher sind, ob Ihre Reifen regelkonform sind, hilft eine strukturierte Prüfung. So vermeiden Sie, dass ein einfacher Sachverhalt durch fehlende Unterlagen unübersichtlich wird.

Checkliste: Reifen und Bußgeld prüfen

  • Bußgeldbescheid fotografieren und Zustelldatum notieren.

  • Tatvorwurf prüfen: Profil, Winterreifenpflicht, Halterverstoß oder falsche Reifengröße?

  • Reifenflanke fotografieren: Alpine-Symbol, M+S, DOT, Größe, Last- und Geschwindigkeitsindex.

  • Profiltiefe an mehreren Stellen im Hauptprofil messen und dokumentieren.

  • Bei Winterreifenverstoß: Wetter- und Straßenzustand am Tatort sichern.

  • Bei Haltervorwurf: klären, wer gefahren ist und wer die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen haben soll.

  • Punkteangabe abgleichen: Bei 60 Euro oder mehr ist oft 1 Punkt möglich.

  • Einspruchsfrist prüfen und vor Ablauf entscheiden.

Fazit

Reifenverstöße sind kein Randthema: Sie können Geld kosten, Punkte auslösen und bei einem Unfall zusätzlich unangenehm werden. Der wichtigste Stand für 2026 lautet: Mindestprofil sauber nach § 36 StVZO prüfen, Winterreifenpflicht nur bei winterlichen Straßenverhältnissen anwenden und reine M+S-Reifen seit 01.10.2024 nicht mehr als ausreichende Pkw-Winterbereifung behandeln. Wer einen Bescheid bekommt, sollte besonders Profiltiefenmessung, Wetterlage, Reifenkennzeichnung und Haltervorwurf prüfen.

Häufige Fragen zu Fahrzeugmängeln

So hilft Ihnen Allright im Verkehrsrecht

Ein Bußgeldbescheid wirkt oft endgültig, ist aber prüfbar. Chevalier unterstützt Sie dabei, die entscheidenden Punkte schnell einzuordnen und die nächsten Schritte fristgerecht zu wählen.

Unser Ansatz

  • Klare Ersteinschätzung zu Bußgeld, Punkten und Frist

  • Prüfung von Tatvorwurf, Beweisen und Rechtsgrundlage

  • Digitale Bearbeitung mit verständlicher Rückmeldung

Ihre Vorteile

  • Sie wissen schnell, ob sich ein Einspruch lohnt

  • Fehlerhafte Punkte- oder Haltervorwürfe fallen früher auf

  • Sie behalten die Einspruchsfrist im Blick

Wir helfen Dir Deinen Bußgelbescheid abzuwehren

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Mara Zatti

Ansprechpartnerin für Presseanfragen

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