Bundesländer im Vergleich: Wo gilt die Mietpreisbremse – und wo nicht?

Aktualisiert am:
17.3.2026
Kategorie:
Mietrecht
Karte Deutschlands mit 16 Bundesländern

Das Wichtigste zum Thema

  • Mietpreisbremse gilt nicht überall – 13 von 16 Bundesländern haben sie eingeführt, doch Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein verzichten darauf.

  • Enddatum: 31. Dezember 2025 – Ursprünglich war eine Verlängerung bis 2029 geplant, doch das Ende der Ampel-Koalition hat diese Pläne gestoppt.

  • Ausnahmen ermöglichen höhere Mieten – Neubauten (ab Oktober 2014), umfassend modernisierte Wohnungen und hohe Vormieten können die Mietpreisbremse aushebeln.

  • Viele Verstöße gegen die Regelung – Studien zeigen, dass in Städten wie Berlin über die Hälfte der Neuvermietungen über der erlaubten Grenze liegen.

  • Mieter können Geld zurückfordern – Mieter können prüfen lassen, ob ihre Miete überhöht ist. Liegt ein Verstoß vor, sind Rückzahlungen denkbar. Wichtiger ist jedoch, die Miete auf die zulässige Höchstmiete anzupassen.

Die Mietpreisbremse: Ein kurzer Überblick

Seit dem 1. Juni 2015 gilt die Mietpreisbremse in Deutschland. Ihr Zweck? Den rasanten Anstieg der Mieten in Städten mit knappem Wohnraum zu drosseln. Dabei darf die Miete bei Neuvermietungen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Doch nicht jede Wohnung bremst mit: Neubauten und umfassend modernisierte Immobilien sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier regiert weiterhin das Gesetz von Angebot und Nachfrage.

Die Bundesländer bestimmen, wo die Bremse greift – für bis zu fünf Jahre pro Gebiet. In 2025 entschied man sich, dieses rechtliche Instrument um fünf Jahre zu verlängern – nun geht die Reise theoretisch bis 2029 weiter – wäre da nicht das Aus der Ampelregierung.

In Städten wie Frankfurt am Main zeigt die Bremse Wirkung, während sie in ländlicheren Regionen oft kaum ins Spiel kommt.

Geltungsbereiche der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse betrifft aktuell 13 von 16 Bundesländern und endet nach aktueller Rechtslage am 31. Dezember 2029 – ein Thema, das viele Mieter beschäftigt. Doch wie sieht es konkret in den einzelnen Bundesländern aus? Hier eine Übersicht:

Bundesland

Mietpreisbremse Geltungsdauer

Baden-Württemberg

bis 31.12.2029

Bayern

bis 31.12.2029

Berlin

bis 31.12.2029

Brandenburg

bis 31.12.2029

Bremen

bis 31.12.2029

Hamburg

bis 31.12.2029

Hessen

bis 31.12.2029

Mecklenburg-Vorpommern

bis 31.12.2029

Niedersachsen

bis 31.12.2029

Nordrhein-Westfalen

bis 31.12.2029

Rheinland-Pfalz

bis 31.12.2029

Saarland

keine Mietpreisbremse

Sachsen

bis Mitte 2027

Sachsen-Anhalt

keine Mietpreisbremse

Schleswig-Holstein

keine Mietpreisbremse

Thüringen

bis 31.12.2027

Wichtig: Die Mietpreisbremse gilt nie flächendeckend für das ganze Bundesland, sondern jeweils nur in bestimmten Städten/Gemeinden.

Die Mietpreisbremse hat ein Ablaufdatum: Nach aktueller Rechtslage endet sie am 31. Dezember 2029.

Was bedeutet das für Mieter?

13 Länder setzen die Bremse ein – vor allem dort, wo steigende Preise besonders spürbar sind: in Großstädten und Ballungsräumen.

  • In Bayern, mehr als 25 Landkreise, darunter München und Rosenheim, greifen auf die Regelung zurück.

  • In Berlin gilt seit Juni 2015 flächendeckend: „Bremsen anziehen“.

  • Auch Städte wie Frankfurt (Hessen) oder Stuttgart (Baden-Württemberg) profitieren davon.

Doch nicht überall herrscht Einigkeit: Einige Länder wie das Saarland oder Schleswig-Holstein setzen bewusst auf freie Marktregulierung – ohne gesetzliche Eingriffe.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse schützt Mieter vor explodierenden Kosten. Aber sie greift nicht immer – es gibt wichtige Ausnahmen. Diese sind bewusst gesetzt, um Investitionen in Neubauten und Modernisierungen zu fördern. Welche Situationen erlauben Vermietern, die Bremse zu lösen? Ein Überblick.

Ausnahme 1: Vormiete als Orientierung

Zahlt der Vormieter bereits eine hohe Miete? Dann darf der Vermieter diese auch für den neuen Vertrag ansetzen – unter einer Bedingung:

  • Der neue Mieter muss vor Vertragsabschluss darüber informiert werden.

  • Ohne diese Information bleibt die Mietpreisbremse aktiv.

Tipp: Prüfen Sie vor Vertragsunterschrift die Angaben zur Vormiete sorgfältig. Transparenz ist hier entscheidend!

Ausnahme 2: Neubauten sind ausgenommen

Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, fallen komplett aus der Mietpreisbremse heraus. Warum?

  • Ziel des Gesetzgebers: Investoren sollen weiterhin in Neubauten investieren.

  • Folge: Vermieter können hier freie Preise verlangen.

Planen Sie einen Umzug in einen Neubau? Beachten Sie, dass dort oft keine preislichen Beschränkungen gelten.

Ausnahme 3: Modernisierung macht flexibel

Modernisierungen bieten Spielraum für höhere Mieten – allerdings mit klaren Regeln:

Umfassende Modernisierung

Eine größere Sanierung ermöglicht das komplette Umgehen der Bremse:

Voraussetzung

Details

Kostenhöhe

Mindestens ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus

Verbesserungen

Mehrere Bereiche wie Heizung, Energieeffizienz oder Ausstattung

In diesem Fall kann die Wohnung mietrechtlich wie ein Neubau behandelt werden – ohne Preisgrenzen!

Einfache Modernisierung

Bei kleineren Maßnahmen gilt weiterhin die Mietpreisbremse mit begrenztem Aufschlag:

  • Erlaubte Miete = 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete + 8% der letzten drei Jahre investierter Modernisierungskosten.

Tipp für Mieter – Klären Sie genau ab:

  • Wie hoch waren die tatsächlichen Investitionen?

  • Welche Berechnungsmethode wurde angewandt?

Transparenz ist das A und O

Für jede dieser Ausnahmen gilt: Der Vermieter muss offenlegen können, warum eine höhere Miete verlangt wird! Fehlen klare Nachweise oder Informationen? Dann kann sich eine Rüge lohnen.

Haben Sie Zweifel an einer erhöhten Miete? Ziehen Sie rechtliche Beratung hinzu oder wenden Sie sich an den örtlichen Mieterschutzbund.

Mit diesen Fakten im Hinterkopf behalten sowohl Vermieter als auch Mieter ihre Rechte im Blick!

Besondere Regelungen

Die Mietpreisbremse hat klare Grenzen, doch wie immer steckt der Teufel im Detail. Neben den allgemeinen Regeln gibt es spezifische Sonderregelungen und Grauzonen, die Mieter kennen sollten, um ihre Rechte besser zu verstehen.

Kappungsgrenze bei Bestandsmieten

Was ist die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze, ebenfalls im Volksmund als „Mietpreisbremse“ bekannt, begrenzt den Anstieg der Miete bei bestehenden Mietverträgen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren darf die Miete nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz erhöht werden.

Normalerweise dürfen Mieten innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % steigen.

In angespannten Wohnungsmärkten gilt eine Grenze von nur 15 % – ein Vorteil für viele Bestandsmieter.

Mieter sollten sich informieren, ob diese Regelung in ihrem Wohngebiet Anwendung findet.

Möblierte Wohnungen: Ein oft genutztes Schlupfloch

Möblierte Wohnungen unterliegen grundsätzlich der Mietpreisbremse. Doch ein Zusatz erlaubt Vermietern einen Möblierungszuschlag, dessen Höhe nicht genau gesetzlich geregelt ist. Dies führt häufig zu Missbrauch:

  • Der Zuschlag muss angemessen sein – was das bedeutet, bleibt jedoch Interpretationssache.

  • Wichtig: Die Grundmiete darf weiterhin nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen!

In Städten wie Berlin oder München wird dieses Schlupfloch regelmäßig genutzt, um höhere Preise durchzusetzen. Hier lohnt es sich für Mieter besonders, genaue Nachweise einzufordern.

Kurzzeitvermietung ohne Bremse

Für vorübergehende Nutzungen wie Monteurzimmer oder Ferienwohnungen greift die Mietpreisbremse nicht:

  • Diese Unterkünfte gelten als temporär und sind deshalb von jeglichen Preisdeckelungen ausgenommen.

  • Vermieter können hier freie Marktpreise verlangen.

Wer also plant, seine Wohnung kurzzeitig anzubieten statt langfristig zu vermieten, profitiert von dieser Ausnahme – aber auf Kosten des regulären Wohnungsmarkts.

Fazit: Mietpreisbremse im bundesländerspezifischen Vergleich

In 13 Bundesländern, darunter Bayern, Berlin und Hamburg, gilt die Mietpreisbremse. Sie soll verhindern, dass Mieten in angespannten Wohnungsmärkten durch die Decke schießen. Doch wie gut funktioniert diese Regelung wirklich?

Eine BMV-Studie aus 2021 zeigt ein ernüchterndes Bild: In Berlin lagen über 50 Prozent der angebotenen Wohnungen über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das wirft nicht nur Fragen auf, sondern auch Zweifel an der Wirksamkeit des Gesetzes.

Und nun?

Die Bilanz bleibt gemischt. Zwar gibt es klare Regeln auf dem Papier, doch in der Praxis wird oft darüber hinweggegangen. Ob die Mietpreisbremse also wirklich bremst oder eher ins Leere greift – das bleibt abzuwarten. Vielleicht braucht es hier bald ein Update im „Gesetzbuch für Fortgeschrittene“. Bis dahin heißt es für viele Mieter: Augen offen halten und Rechte kennen.

Wie kann Allright Ihnen im Mietrecht weiterhelfen?

Allright hilft Mietern, deren Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, durch die Durchsetzung der Mietpreisbremse.

Nutzen Sie den Service von Allright für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Anliegens und beauftragen Sie bei positiver Wertung gleich im Anschluss die Rechtsexperten von Allright damit, Ihre Rechte durchzusetzen.

Wir übernehmen die rechtliche Prüfung und strebt zunächst eine außergerichtliche Einigung mit dem Vermieter an. Sollte dies nicht erfolgreich sein, vertritt Allright Sie auch vor Gericht, ohne dass Kostenrisiken entstehen.

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Autor:Coen Van

Als Autor bei Allright widme ich mich den Themen Mietrecht, Verkehrsrecht und Arbeitsrecht. Mich interessieren vor allem die Fälle, die im Alltag passieren – wenn die Nebenkostenabrechnung Fragen aufwirft, es nach einem Unfall Unsicherheiten gibt oder Probleme im Job entstehen. In meinen Beiträgen zeige ich, welche Rechte Betroffene haben, welche Fristen wichtig sind und wie man strukturiert vorgeht. Mein Ziel ist es, Orientierung zu geben, wenn die Lage unübersichtlich wird.

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