Als Arbeitnehmer müssen Sie grundsätzlich keinen Grund für Ihre Eigenkündigung angeben. Ein Grund für Ihre Kündigung muss auch nicht vorhanden sein. Unter der Voraussetzung, dass Sie sich an die für Sie geltende Kündigungsfrist halten, können Sie jederzeit kündigen.
Anders steht es um eine Kündigung des Arbeitgebers. Zwar müssen Arbeitgeber keine Gründe für die jeweilige Kündigung im Kündigungsschreiben selbst angeben. Der Arbeitgeber muss aber in der Lage sein, im Streitfall gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen. Denkbar sind verhaltensbedingte Kündigungsgründe, wenn Arbeitnehmer gegen vertragliche Pflichten verstoßen, personenbedingte Kündigungsgründe, wenn der Arbeitnehmer Eigenschaften aufweist, die sie daran hindern in Zukunft ihrer Arbeit angemessen nachzukommen und die betriebsbedingte Kündigungsgründe, in der Regel verursacht durch wirtschaftliche Engpässe im Unternehmen. Die außerordentliche Kündigung ist schließlich in aller Regel eine Sonderform der verhaltensbedingten Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis meist fristlos beendet und grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers sanktioniert. In allen Fällen sollten Sie Ihre Kündigung unbedingt anwaltlich überprüfen lassen.