Das Wichtigste zum Thema „Arbeitnehmerhaftung“
- Haftungsprivilegierung: Arbeitnehmer haften bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten nur eingeschränkt.
- Drei Verschuldensgrade: Leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit bestimmen den Haftungsumfang.
- Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit: Arbeitgeber trägt den Schaden vollständig.
- Geteilte Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit: Schadensaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz: Mögliche Begrenzung bei Existenzgefährdung.
- Beweislast beim Arbeitgeber: Er muss Verschulden und Schadenshöhe nachweisen.
- Besondere Regelungen: Für Personenschäden und Mankohaftung gelten spezielle Bestimmungen.
- Absicherungsmöglichkeiten: Betriebshaftpflicht und private Haftpflichtversicherungen bieten Schutz.
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Stellen Sie sich vor: Sie balancieren auf einem Hochseil im Zirkus „Arbeitswelt“. In der einen Hand halten Sie eine Vase, in der anderen jonglieren Sie mit drei Bällen – alles Firmeneigentum. Plötzlich verlieren Sie das Gleichgewicht, die Vase zerbricht. Wer haftet für den Schaden?
In der Welt der Arbeitnehmerhaftung ist diese Situation mehr als nur ein Gedankenspiel. Täglich gehen Arbeitnehmer Risiken ein, die zu Schäden führen können. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn etwas schiefgeht?
Die rechtliche Lage: Ein Balanceakt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmerhaftung ist ein Dschungel aus Paragrafen, der jedoch eines klarstellt: bei Fehlern im Rahmen der beruflichen Tätigkeit greifen verschiedene Regeln je nach Verschuldensgrad. Das Bundesarbeitsgericht hat ein dreistufiges Modell entwickelt:
- Leichte Fahrlässigkeit
- Mittlere Fahrlässigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
Stufen der Fahrlässigkeit
- Bei leichter Fahrlässigkeit – wenn also ein Fehler aus Versehen geschieht – haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht.
Beispiel: Wenn Sie als Vertriebsmitarbeiter den Firmen-Laptop versehentlich vom Tisch stoßen und er kaputt geht, haften Sie wahrscheinlich nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit, die über ein bloßes Versehen hinausgeht, wird der entstandene Schaden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und des bisherigen Verhaltens im Betrieb bewertet. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine Teilung des Schadens erfolgen (Quotelung).
Beispiel: Wenn Sie den Laptop ungesichert auf dem Autodach abgestellt haben und er herunterfällt, könnte es zu einer geteilten Haftung kommen.
- Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Verletzung der Sorgfalt in einem besonders hohen Grad. Hier haftet der Arbeitnehmer in der Regel in vollem Umfang für den entstandenen Schaden. Es kann jedoch Ausnahmen geben, wenn die Schadenshöhe in einem krassen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt steht.
Beispiel: Wenn Sie den Firmen-Laptop trotz ausdrücklicher Warnung unbeaufsichtigt im öffentlichen Bereich eines Cafés liegen lassen und er gestohlen wird, könnte dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und Sie müssten vermutlich für den vollen Schaden aufkommen.
- Vorsatz bedeutet, dass der Arbeitnehmer bewusst und willentlich einen Schaden herbeiführt, wie das absichtliche Zerstören eines Gegenstandes. Bei Vorsatz ist der Arbeitnehmer für den vollen Schaden haftbar.
Beispiel: Wenn Sie den Laptop aus Wut gegen die Wand werfen, müssen Sie höchstwahrscheinlich für den vollen Schaden aufkommen.
Die Verantwortung bei Arbeitsplatzfehlern ist komplex und hängt vom Verschuldensgrad ab. Während bei leichter Fahrlässigkeit der Arbeitgeber meist haftet, steigt die Arbeitnehmerhaftung mit zunehmendem Verschulden.
Das Konzept der Haftungsprivilegierung baut darauf auf und bietet Arbeitnehmern in bestimmten Situationen zusätzlichen Schutz. Diese Regelungen spiegeln die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses wider.
Haftungsprivilegierung im deutschen Arbeitsrecht
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es das Konzept der privilegierten Arbeitnehmerhaftung, welches unter bestimmten Umständen zur Anwendung kommt, wenn durch Arbeitnehmer verursachte Schäden zu regulieren sind.
Dieses Haftungsprivileg dient dem Schutz des Arbeitnehmers und findet dann Anwendung, wenn der Schaden infolge einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Es existieren verschiedene Abstufungen der Haftung je nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, die oben bereits genannt wurden.
In Kontrast dazu: Im normalen Zivilrecht haftet ein Schädiger grundsätzlich für jede Form der Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Im Arbeitsrecht gilt jedoch ein Sonderrecht, das als privilegierte Arbeitnehmerhaftung bezeichnet wird.
Voraussetzungen für privilegierte Haftung
Die Haftungsprivilegierung im deutschen Arbeitsrecht kommt unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:
- Betrieblicher Zusammenhang: Der Schaden muss in direktem Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sein. Dies umfasst Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber aufgetragen wurden oder im Interesse des Arbeitgebers liegen.
- Berücksichtigung verschiedener Faktoren: Bei der Schadensverteilung werden mehrere Aspekte in Betracht gezogen:
- Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit
- Die Schadenshöhe
- Die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers
- Das Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schadenshöhe (ohne dass ein Missverständnis automatisch zu einer Haftungseinschränkung führt)
- Geltungsbereich: Die Haftungsprivilegierung gilt für alle Arten von Arbeiten, nicht nur für besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten. Nutzt der Arbeitnehmer Firmeneigentum privat und verursacht dabei einen Schaden, haftet er regelmäßig voll.
- Einzelfallbetrachtung: Die konkrete Haftungsverteilung wird stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt.
Die Haftungsprivilegierung dient dazu, Arbeitnehmer vor unverhältnismäßigen Haftungsrisiken zu schützen und gleichzeitig eine faire Schadensverteilung zu gewährleisten.
Doch wie wird diese Regelung in der betrieblichen Praxis umgesetzt? Hier kommt der innerbetriebliche Schadensausgleich ins Spiel, der einen wichtigen Mechanismus zur konkreten Handhabung von Schadensfällen darstellt.
Innerbetrieblicher Schadensausgleich: Faire Haftungsverteilung im Arbeitsalltag
Der innerbetriebliche Schadensausgleich ist ein wichtiges Konzept im Arbeitsrecht, das die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen, regelt. Diese Regelung dient mehreren wichtigen Zwecken:
Sinn und Zweck des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
Organisatorische Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit und Pflicht, den Betrieb zu organisieren und Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen. Er kann durch geeignete Maßnahmen und Strukturen viele potenzielle Schäden von vornherein verhindern.
Gerechte Risikoverteilung
Da der Arbeitgeber von der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers profitiert, wäre eine vollständige Haftungsübertragung auf den Arbeitnehmer unangemessen. Der innerbetriebliche Schadensausgleich sorgt für eine ausgewogene Verteilung des Risikos.
Berücksichtigung des Dauerschuldverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis ist in der Regel langfristig angelegt. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dass dabei gelegentlich Unfälle oder Fehler passieren können. Der Schadensausgleich trägt diesem Umstand Rechnung.
Versicherbarkeit von Risiken
Für Arbeitgeber besteht oft die Möglichkeit, sich gegen betriebliche Risiken zu versichern. Dies ist für einzelne Arbeitnehmer in der Regel nicht oder nur schwer möglich.
Verhältnismäßigkeit zum Arbeitseinkommen
Häufig steht der Verdienst eines Arbeitnehmers in keinem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Haftungsrisiko. Der innerbetriebliche Schadensausgleich verhindert, dass Arbeitnehmer unverhältnismäßigen finanziellen Risiken ausgesetzt sind.
Haftungsabstufung nach Verschuldensgrad
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit:
- Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung des Arbeitnehmers.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Aufteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.
- Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Grundsätzlich volle Haftung des Arbeitnehmers, jedoch mit möglicher Begrenzung bei Existenzgefährdung.
Freistellung bei Schäden gegenüber Dritten
Der innerbetriebliche Schadensausgleich findet auch Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Schäden gegenüber Dritten verursacht. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in solchen Fällen nach den gleichen Grundsätzen von der Haftung freistellen.
Bedeutung für das Arbeitsklima
Diese Regelungen tragen wesentlich zu einem positiven Arbeitsklima bei, da sie Arbeitnehmer vor übermäßigen finanziellen Risiken schützen und gleichzeitig eine faire Verteilung der Verantwortung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich ist somit ein unverzichtbares Element des modernen Arbeitsrechts, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgt.
Wichtig: Der Schadensersatzanspruch gilt nur für Schäden im Rahmen betrieblich veranlasster Tätigkeiten.
Die gesetzlichen Vorschriften zum innerbetrieblichen Schadensausgleich können nicht durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Diese Regelung gewährleistet eine ausgewogene Haftungsverteilung und schützt Arbeitnehmer vor übermäßigen finanziellen Risiken im Berufsalltag.
Hauptunterschiede zwischen Haftungsprivilierung und Innerbetrieblicher Schadensausgleich
- Konzept vs. Anwendung: Haftungsprivilegierung ist das allgemeine rechtliche Konzept, während der innerbetriebliche Schadensausgleich die praktische Umsetzung dieses Konzepts darstellt.
- Umfang: Die Haftungsprivilegierung umfasst den gesamten rechtlichen Rahmen, der Arbeitnehmer schützt, einschließlich der Begründung für diese Sonderstellung. Der innerbetriebliche Schadensausgleich konzentriert sich speziell auf die Methode der Schadensaufteilung.
- Detailgrad: Während die Haftungsprivilegierung das grundlegende Prinzip beschreibt, geht der innerbetriebliche Schadensausgleich ins Detail, indem er die verschiedenen Verschuldensgrade und die entsprechenden Haftungsquoten definiert.
Besondere Haftungssituationen
Haftung gegenüber Dritten
Die Haftung gegenüber Dritten stellt eine Besonderheit dar. Hier gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht direkt. Das bedeutet:
- Schädigt ein Arbeitnehmer einen Dritten (z.B. Kunden oder Geschäftspartner), kann dieser den vollen Schadensersatz vom Arbeitnehmer fordern.
- Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Dieser richtet sich nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.
- In der Praxis wird der Dritte oft direkt den Arbeitgeber in Anspruch nehmen, der dann wiederum nach den Regeln der beschränkten Arbeitnehmerhaftung Regress beim Arbeitnehmer nehmen kann.
Haftung bei Personenschäden
Bei Personenschäden gelten besondere gesetzliche Regelungen:
- Nach § 104 Abs. 1 SGB VII haftet der Arbeitgeber bei Personenschäden seiner Arbeitnehmer nur für vorsätzliches Handeln.
- Umgekehrt haften Arbeitnehmer nach § 105 Abs. 1 SGB VII für Personenschäden an Arbeitskollegen, die durch betriebliche Tätigkeiten entstanden sind, ebenfalls nur bei Vorsatz
- Diese Regelungen dienen dem Betriebsfrieden und sollen verhindern, dass Arbeitsunfälle zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führen.
Mankohaftung
Die Mankohaftung betrifft Arbeitnehmer, die mit der Verwaltung von Geld oder Waren betraut sind:
- Ein Manko bezeichnet Fehlbestände in der Kasse oder im Warenlager, für die keine Erklärung gefunden werden kann.
- Grundsätzlich gelten auch hier die Regeln der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.
- Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Mankovereinbarung treffen, die eine verschärfte Haftung des Arbeitnehmers vorsieht.
- Solche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie durch ein angemessenes Mankoentgelt ausgeglichen werden und bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
- Auch bei Vorliegen einer Mankovereinbarung muss der Arbeitgeber ein Verschulden des Arbeitnehmers nachweisen, um Schadensersatz fordern zu können.
Die Mankohaftung und ihre Mankoabrede
Die Mankohaftung im deutschen Arbeitsrecht betrifft die Haftung von Arbeitnehmern für Fehlbestände in ihrem Verantwortungsbereich. Sie gilt meist für Beschäftigte, die regelmäßig mit Geld oder Waren umgehen. Die Mankoabrede ist dabei der Schlüssel zum Verständnis dieser speziellen Haftungsform.
Kern der Mankohaftung ist die Frage, wer für Fehlbeträge aufkommt. Sie tritt in Kraft, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Verantwortung übernommen hat, meist durch eine Mankoabrede. Diese Vereinbarung legt fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer für Fehlbestände haftet.
Die Mankohaftung soll einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen. Sie soll zu sorgfältigem Umgang anhalten und Arbeitgeber vor Verlusten schützen. Doch was sind die Vorteile für den Arbeitnehmer?
- Begrenzung der Haftung: Die Mankoabrede legt oft eine Obergrenze für die Haftung fest, was den Arbeitnehmer vor unbegrenzten finanziellen Risiken schützt.
- Transparenz: Durch die klare Vereinbarung weiß der Arbeitnehmer genau, was von ihm erwartet wird und in welchem Rahmen er haftet.
- Vertrauensbonus: Die Übernahme von Verantwortung kann als Vertrauensbeweis des Arbeitgebers gesehen werden und die Position des Arbeitnehmers stärken.
- Mögliche Gehaltszulagen: Oft wird die Übernahme dieser Verantwortung durch Zulagen honoriert.
In der Praxis läuft es so ab:
- Der Arbeitnehmer übernimmt Verantwortung für einen Bereich, was in der Mankoabrede festgehalten wird.
- Bei Mankos wird die Verantwortlichkeit geprüft.
- Regelmäßige Kontrollen finden statt.
- Je nach Verschulden und den Bedingungen der Mankoabrede kann der Arbeitnehmer zur Erstattung verpflichtet werden.
Die Rechtsprechung setzt klare Grenzen: Die Haftung darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten und ist oft auf einen Prozentsatz des Gehalts begrenzt. Der Arbeitgeber muss die Verantwortlichkeit nachweisen.
Die Mankohaftung und ihre Mankoabrede erfordern eine klare vertragliche Vereinbarung und müssen verhältnismäßig sein. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen, die Vorteile abwägen und bei Bedarf Rat einholen.
Finanzielle Risiken und Absicherungen
Die Arbeitnehmerhaftung in Deutschland ist durch die Rechtsprechung zum Schutz der Arbeitnehmer begrenzt. Dies bietet Beschäftigten wichtige finanzielle Absicherungen:
Haftungsbegrenzungen
Bei leichter Fahrlässigkeit müssen Arbeitnehmer in der Regel nicht für Schäden aufkommen.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei die Haftung des Arbeitnehmers häufig auf ein Bruttomonatsgehalt beschränkt ist.
Selbst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz können Gerichte die Haftung auf bis zu drei Bruttomonatsgehälter begrenzen, wenn sehr hohe Schäden entstanden sind und somit eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers entsteht.
Verschuldungsgrad | Schadenshöhe* | Bruttomonatsgehalt | Haftung |
---|---|---|---|
Leicht Fahrlässigkeit | 5000 € | 3000 € | 0 € |
MIttlere Fahrlässigkeit | 10000 € | 3000 € | 3000 € |
Grobe Fahrlässigkeit | 20000 € | 3000 € | 9000 € |
Vorsatz | 50000 € | 3000 € | 50000 € |
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Tabelle nur als Beispiel dient. Die tatsächliche Haftung kann je nach Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände variieren. Faktoren wie die Gesamtumstände des Schadensanlasses, die Schadensfolgen, die Vergütungshöhe und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers können die Haftungsquote beeinflussen.
Versicherungsschutz
Viele Arbeitgeber schließen eine Betriebshaftpflichtversicherung ab, die auch Schäden durch Mitarbeiter abdeckt. Dies bietet Arbeitnehmern indirekten Schutz vor Schadenersatzansprüchen Dritter.
Zusätzlich können sich Arbeitnehmer durch eine private Haftpflichtversicherung mit Diensthaftpflichteinschluss absichern. Diese deckt beruflich verursachte Schäden ab, für die der Arbeitnehmer haftbar gemacht werden könnte. Einige davon decken Sachschäden bis zu 10.000 € bei einer Selbstbeteiligung von 150 € ab, die durch mittlere oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
Rechtlicher Schutz
Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers liegt beim Arbeitgeber. Dies erschwert ungerechtfertigte Haftungsansprüche gegen Arbeitnehmer.
Tarifverträge oder Arbeitsverträge können die Haftung weiter zugunsten der Arbeitnehmer einschränken, dürfen sie aber nicht erweitern.
Eine Rechtsschutzversicherung kann Arbeitnehmern helfen, die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen bei Haftungsfragen zu decken.
Insgesamt bieten die Haftungsbegrenzungen und Versicherungsmöglichkeiten Arbeitnehmern einen guten Schutz vor finanziellen Risiken am Arbeitsplatz.
Individuelle Einschränkungen durch Tarifverträge
Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können die Haftung weiter einschränken, dürfen sie aber nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers erweitern.
Praktische Tipps für Arbeitnehmer
Um sich vor den finanziellen Folgen von Schäden, die bei der Arbeit verursacht werden könnten, zu schützen, sollten Arbeitnehmer einige praktische Schritte in Erwägung ziehen:
Prävention und Vorbereitung
Arbeitnehmer sollten sich über mögliche Haftungsrisiken informieren und vorbeugende Maßnahmen ergreifen:
- Versicherungsschutz prüfen (z.B. Berufshaftpflichtversicherung)
- Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz beachten
- Sorgfältiger Umgang mit Arbeitsmitteln
- Kenntnis der rechtlichen Grundlagen zur Arbeitnehmerhaftung
Verhalten im Schadensfall
Bei Eintritt eines Schadens ist Folgendes zu beachten:
- Sofortige Meldung an Vorgesetzte
- Genaue Dokumentation des Vorfalls
- Keine voreiligen Schuldeingeständnisse
- Ggf. rechtliche Beratung einholen
Haftungsumfang
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad des Verschuldens:
- Leichte Fahrlässigkeit: In der Regel keine Haftung
- Mittlere Fahrlässigkeit: Schadensteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Volle Haftung des Arbeitnehmers, ggf. mit Haftungsobergrenze
Besonderheiten
- Bei Personenschäden greift meist die gesetzliche Unfallversicherung
- Sachschäden unterliegen den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
- Mitverschulden des Arbeitgebers kann zu Haftungsminderung führen
Rechtliche Durchsetzung
- Arbeitgeber muss Pflichtverletzung, Schaden und Verschulden nachweisen
- Arbeitnehmer kann sich auf Haftungsprivilegien berufen
- Bei Streitigkeiten kann eine Mediation sinnvoll sein
Mankohaftung
Bei Fehlbeständen in Kassen oder Warenlagern gelten besondere Regelungen:
- Haftung richtet sich nach vertraglichen Vereinbarungen und Rechtsprechung
- Pauschale Haftungsvereinbarungen sind oft unwirksam
Fazit und Ausblick auf zukünftige Entwicklungen
Im Arbeitsrecht manifestiert sich die Haftung von Arbeitnehmern durch eine differenzierte Betrachtung des Fahrlässigkeitsgrades. Bei leichtester Fahrlässigkeit besteht für den Arbeitnehmer keine Haftung für den entstandenen Schaden. Steigert sich die Fahrlässigkeit auf ein mittleres Maß, so tritt eine Teilung der Haftungsfolgen gemäß den Umständen des Einzelfalls ein. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung.
Die rechtlichen Regelungen, insbesondere § 619a BGB, zielen darauf ab, eine überbordende Belastung des Arbeitnehmers zu verhindern und gleichzeitig einen angemessenen innerbetrieblichen Schadensausgleich zu ermöglichen. Dabei fließen auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers, seine persönlichen Verhältnisse und die Art der beruflichen Tätigkeit in die Bewertung der Haftungsfrage ein.
Ausblick:
Zukünftige Entwicklungen könnten eine Präzisierung der haftungsrechtlichen Bestimmungen mit sich bringen. Dabei könnte der Fokus auf der Stärkung der Rechtsposition der Arbeitnehmer liegen, ohne allerdings die legitimen Ansprüche des Arbeitgebers auf den Ersatz von Schäden auszuhöhlen. Anpassungen könnten insbesondere auf eine weiter verfeinerte Definition der verschiedenen Fahrlässigkeitsgrade und eine klarere Abgrenzung der Haftungsanteile ausgerichtet sein.
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