Das Wichtigste zum Thema Probezeit
Maximale Dauer: Die Probezeit darf höchstens 6 Monate betragen – eine Verlängerung ist gesetzlich nicht erlaubt
Kündigungsfrist: Beide Seiten können mit nur 2 Wochen Frist kündigen – ohne Angabe von Gründen
Textform erforderlich: Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein
Krankheit verlängert nicht: Fehltage wegen Krankheit pausieren die Probezeit nicht
Sonderkündigungsschutz gilt: Schwangere sind geschützt, Schwerbehinderte erst nach 6 Monaten
Betriebsrat muss angehört werden: Besteht ein Betriebsrat, ist seine Anhörung Pflicht, sonst ist die Kündigung unwirksam
Kürzere Fristen bei Ausbildungsverträgen: Während der Probezeit (zwischen 1 und 4 Monaten) kann mit einer Frist von nur einem Tag gekündigt werden (§ 22 BBiG)
Die ersten Wochen im neuen Job sind oft spannend – und manchmal auch herausfordernd. In dieser Zeit lernen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer besser kennen. Beide Seiten schauen: Passt das wirklich? Stimmt die Chemie im Team?
Entspricht der Job den Erwartungen? Die Arbeitsvertragsparteien können diese Zeit als sogenannte Probezeit vereinbaren.
Doch wie lange darf diese Kennenlernphase dauern? Was gilt bei einer Kündigung der Probezeit? Und wie geht es danach weiter?
Hier finden Sie die wichtigsten Infos zur Dauer, zu Kündigungsregeln und zum Schutz während der Probezeit – kompakt und verständlich erklärt.
Worauf es in der Probezeit ankommt
Neben fachlichen Aufgaben steht vor allem das Zusammenspiel im Team im Fokus.
Für Arbeitnehmer bedeutet das:
Entspricht der Arbeitsalltag dem Bild aus dem Vorstellungsgespräch?
Wie läuft die Zusammenarbeit im Team?
Gibt es Entwicklungsmöglichkeiten?
Arbeitgeber achten besonders auf:
Stimmt die fachliche Qualifikation?
Passt die Person menschlich ins Team?
Wird Verantwortung übernommen?
Wie reagiert jemand auf Feedback oder Stress?
Am Ende zählt der Gesamteindruck – auf beiden Seiten. Daraus ergibt sich dann meist die Entscheidung für oder gegen eine weitere Zusammenarbeit.
Tipp: Fragen Sie beispielsweise vor Ablauf Ihrer Probezeit aktiv nach einem Feedbackgespräch – so vermeiden Sie Überraschungen und zeigen Eigeninitiative. Zudem könnte auch zur Halbzeit ein Feedback Gespräch gefordert werden.
Wie lange darf eine Probezeit dauern?
Die Probezeit ist dafür da, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer besser kennenlernen. Dabei gibt das Gesetz einen klaren Rahmen vor: Sie darf höchstens sechs Monate dauern.
Eine kürzere Dauer ist möglich, wenn beide Seiten das so vereinbaren. Entscheidend ist aber: Die genaue Länge muss im Arbeitsvertrag stehen. Ohne nachweisbare Vereinbarung gilt keine automatische Probezeit.
Auch bei Krankheit bleibt es bei maximal sechs Monaten – eine Verlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Muss die Probezeit im Vertrag stehen?
Eine Probezeit ist nur dann wirksam vereinbart, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung oder ein klarer Zeitraum, gilt rechtlich keine Probezeit – selbst wenn beide Seiten davon ausgehen.
Prüfen Sie deshalb Ihren Vertrag sorgfältig:
Wird der Begriff „Probezeit“ ausdrücklich erwähnt?
Ist ein konkreter Zeitraum genannt, zum Beispiel: „Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit“?
Sind besondere Kündigungsfristen für diese Zeit festgelegt?
Nur wenn alle drei Punkte erfüllt sind, können Sie sich auf die Regelungen zur Probezeit verlassen.
Was ändert sich nach 6 Monaten im Arbeitsverhältnis?
Nach dem Ablauf von 6 Monaten beginnt ein neuer Abschnitt im Arbeitsverhältnis. In vielen Fällen findet jetzt das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
1. Kündigungsschutz wird stärker
Nach sechs Monaten im Job – auch wenn die Probezeit kürzer war – greift das Kündigungsschutzgesetz, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als zehn Personen beschäftigt. Ab dann muss Ihr Arbeitgeber die Kündigung rechtfertigen: zum Beispiel durch den Nachweis betrieblicher Gründe, Ihres vertragswidrigen Verhaltens oder personenbedingter Umstände.
2. Längere Kündigungsfristen
Nach Ende der Probezeit gilt nicht mehr die Zwei-Wochen-Frist. Stattdessen gelten regelmäßig gestaffelte Fristen nach Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 1 BGB). Je länger Sie im Unternehmen sind, desto länger ist auch die Kündigungsfrist.
3. Mehr Sicherheit für beide Seiten
Mit Ablauf der Probezeit endet die Phase des Ausprobierens – und es beginnt eine stabilere Zusammenarbeit mit klareren Rechten und Pflichten.
Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Kündigung während der Probezeit?
Die Probezeit ist rechtlich gesehen ein Zeitraum mit vereinfachten Bedingungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sowohl für Sie als auch für den Arbeitgeber.
Welche Frist gilt?
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt ab Zugang der schriftlichen Kündigung – also ab dem Tag, an dem Sie das Schreiben erhalten haben.
Wichtig dabei:
Die Frist muss nicht am Monatsende ablaufen
Eine Verlängerung der Frist durch Vertrag oder Tarifvertrag ist möglich
Eine Verkürzung hingegen nur durch Tarifvertrag erlaubt
Eine sofortige Beendigung geht nur bei fristloser (außerordentlicher) Kündigung
Diese kurze Frist sorgt für Flexibilität auf beiden Seiten.
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Muss ein Grund genannt werden?
Nein – weder Sie noch Ihr Arbeitgeber müssen während der Probezeit einen Grund haben, wenn gekündigt wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn besonderer Schutz besteht (z.B. bei Schwangerschaft), braucht Ihr Arbeitgeber eine behördliche Zustimmung zur Kündigung.
Tipp: Wenn Sie merken, dass es nicht passt: Auch eine Eigenkündigung ist möglich – nutzen Sie die kurze Frist als Chance für einen klaren Schnitt.
Was gilt bei befristeten Verträgen in der Probezeit?
Auch befristete Arbeitsverträge können eine Probezeit enthalten – inklusive verkürzter Zwei-Wochen-Frist zur ordentlichen Kündigung. Voraussetzung: Diese Regelung steht ausdrücklich im Vertrag.
Nach Ablauf dieser Zeit endet das Arbeitsverhältnis automatisch zum vereinbarten Datum – es sei denn, es wurde etwas anderes festgelegt (zum Beispiel ein Verlängerungsmechanismus).
Wichtig zu wissen: Auch eine ordentliche Kündigung nach Ende der Probezeit ist bei befristeten Verträgen ausgeschlossen, außer sie wurde ausdrücklich erlaubt (§ 15 TzBfG).
Übersicht
Vertragsart | Besonderheiten während der Probezeit |
|---|---|
Unbefristeter Vertrag | Zwei Wochen Frist |
Befristeter Vertrag | Zwei Wochen Frist, wenn vertraglich geregelt |
Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag genau daraufhin, ob überhaupt ordentlich gekündigt werden darf und wenn ja, mit welchen mit welchen Fristen – sollte, wie bei befristeten Verträgen nicht unüblich, nicht gekündigt werden dürfen, bleibt nur die Möglichkeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Besonderheiten bei Auszubildenden
Für Auszubildende gelten während der Probezeit eigene Regeln. Die Dauer muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden – schriftlich, aber ohne Angabe von Gründen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich – etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder wenn die Ausbildung aufgegeben wird.
Probezeit-Kündigung rechtlich prüfen
Sie wurden während der Probezeit gekündigt? Lassen Sie kostenlos prüfen, ob Form oder Fristen eingehalten wurden.
Gibt es besonderen Schutz trotz Probezeit?
Bestimmte Personengruppen genießen bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses besonderen gesetzlichen Schutz – zum Beispiel Schwangere.
Mutterschutz in der Probezeit
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG). Dieser Schutz beginnt ab dem Moment, in dem die Schwangerschaft bekannt wird und reicht mindestens vier Monate nach Geburt des Kindes.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde einer Kündigung ausdrücklich zustimmt.
Achten Sie dabei besonders auf Folgendes:
Der Schutz greift auch rückwirkend: Wenn Sie erst nach Zugang einer Kündigung von Ihrer Schwangerschaft erfahren und dies innerhalb von 14 Tagen mitteilen.
Was sollten Sie tun?
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über Ihre Schwangerschaft
Legen Sie ein ärztliches Attest vor
Holen Sie sich rechtlichen Rat bei Unsicherheiten
Ohne Zustimmung durch die Behörde ist jede ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Schwerbehinderung und Probezeit: Eingeschränkter Schutz
Bei schwerbehinderten Menschen sieht das Gesetz ebenfalls besondere Regelungen vor – der Sonderkündigungsschutz greift allerdings nicht sofort ab dem ersten Arbeitstag.
Wann gilt welcher Schutz?
Zeitraum im Arbeitsverhältnis | Gilt besonderer Kündigungsschutz? |
|---|---|
Während der ersten sechs Monate (also in der Probezeit) | Nein (§ 173 SGB IX) |
Ab dem siebten Monat (nach Ablauf der Wartefrist) | Ja – Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX) |
Das heißt: In den ersten sechs Monaten kann auch einem schwerbehinderten Menschen grundsätzlich ohne Beteiligung des Integrationsamts gekündigt werden – sofern keine Diskriminierung vorliegt.
Was dennoch beachtet werden muss:
Arbeitgeber dürfen keine Benachteiligung wegen einer Behinderung vornehmen (§ 1 AGG).
Wird eine solche Benachteiligung vermutet, kann dies zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.
Überblick: Sonderkündigungsrechte im Vergleich
Ein kurzer Vergleich hilft Ihnen dabei, die Unterschiede besser zu erfassen:
Personengruppe | Besonderer Schutz in Probezeit? | Erforderliche Genehmigungen bei Kündigungen? |
|---|---|---|
Schwangere | Ja | Ja – Genehmigung durch Aufsichtsbehörde |
Schwerbehinderte | Nein (erst ab Monat 7) | Ab Monat 7: Zustimmung des Integrationsamts erforderlich |
Krankheit während der Probezeit: Was gilt?
Eine Erkrankung während der Probezeit wirft oft Fragen auf. Viele Beschäftigte fragen sich: Wird die Probezeit dadurch länger? Oder zählt die Zeit trotzdem ganz normal weiter?
Zählt Krankheit zur Arbeitszeit in der Probezeit?
Ja, krankheitsbedingte Fehltage zählen ganz normal zur Beschäftigungsdauer – auch während der Probezeit. Die Zeit läuft also weiter, unabhängig davon, ob Sie arbeiten oder krankgeschrieben sind.
Beispiel: Sie starten am 1. Januar mit sechs Monaten Probezeit. Wenn Sie im März zwei Wochen krank sind, endet Ihre Probezeit trotzdem am 30. Juni.
Darf die Probezeit wegen Krankheit verlängert werden?
In aller Regel: nein.
Auch wenn Sie mehrere Wochen ausfallen, bleibt es bei maximal sechs Monaten. Eine Verlängerung ist rechtlich nicht vorgesehen – selbst dann nicht, wenn beide Seiten zustimmen würden.
Situation | Verlängerung möglich? | Hinweis |
|---|---|---|
Kurze Krankheitsphase (z. B. 1 Woche) | Nein | Keine Auswirkung auf das Ende der Probezeit |
Längere Erkrankung (z. B. mehrere Wochen) | Nein | Auch hier bleibt es bei max. 6 Monaten |
Vertragliche Vereinbarung zur Verlängerung | Nein | Verstoß gegen § 622 Abs. 3 BGB |
Ausnahme: Nur in besonderen Fällen – etwa bei einem internen Wechsel oder einer späteren Wiedereinstellung – kann eine neue Vereinbarung über eine erneute Probezeit getroffen werden. Das muss in einem neuen Arbeitsvertrag genauso geregelt sein.
Auch interessant:
Wenn Sie während Ihrer laufenden Probezeit krank werden:
Der Arbeitgeber kann Ihnen auch während einer Krankschreibung kündigen.
Ab vier Wochen Betriebszugehörigkeit haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG).
Rechte & Pflichten für Arbeitnehmer in der Probezeit
Die erste Zeit im neuen Job dient beiden Seiten zum Kennenlernen – doch sie bedeutet mehr als nur Beobachtung durch den Arbeitgeber:
Ihre Rechte: Was Ihnen zusteht
Trotz eingeschränktem Kündigungsschutz, heißt das nicht, dass Sie rechtlos sind. Im Gegenteil: Gerade in dieser Zeit lohnt es sich, aktiv zu sein.
Recht | Bedeutung | Hinweis |
|---|---|---|
Feedback einfordern | Sie dürfen regelmäßig Rückmeldung zu Ihrer Leistung verlangen | Am besten in kurzen Gesprächen mit Vorgesetzten |
Urlaub nehmen | Auch während der Probezeit besteht grundsätzlich Urlaubsanspruch | Anspruch entsteht anteilig ab dem ersten Monat (§ 4 BUrlG) |
Kündigung ohne Grund | Sie können selbst mit zwei Wochen Frist kündigen – ohne Begründung (§ 622 Abs. 3 BGB) | Schriftform erforderlich |
Lohnfortzahlung bei Krankheit | Ab vier Wochen Betriebszugehörigkeit erhalten Sie im Krankheitsfall Lohnfortzahlung (§ 3 EFZG) | Vorher ggf. Krankengeld über die Krankenkasse |
Tipp: Fragen kostet nichts – ob beim Thema Urlaub oder Feedbackgespräch. Wer offen kommuniziert, schafft Klarheit.
Ihre Pflichten: Was von Ihnen erwartet wird
Die Probezeit ist keine Einbahnstraße. Auch von Ihrer Seite wird Engagement erwartet – fachlich wie menschlich.
Diese Punkte sollten Sie im Blick behalten:
Zuverlässigkeit zeigen: Pünktlichkeit und sorgfältige Arbeit zählen besonders in den ersten Monaten.
Mitdenken: Eigeninitiative fällt positiv auf – gerade bei neuen Aufgaben.
Kommunikation pflegen: Melden Sie sich bei Problemen frühzeitig.
Krankmeldung korrekt abgeben: Bereits am ersten Krankheitstag müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren; ab dem dritten Tag ist ein Attest Pflicht (sofern nicht früher verlangt).
Urlaub während der Probezeit: Geht das?
Ja, aber eingeschränkt:
Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG).
Vorher haben Sie einen anteiligen Anspruch (z.B.: bei zwei Monaten Zugehörigkeit = 2/12 des Jahresurlaubs).
Eine frühere Urlaubsnahme über einen längeren Zeitraum kann trotzdem vereinbart werden – sprechen Sie es einfach an.
Beispielrechnung:
Während der Probezeit baut sich der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen pro Jahr (bei einer 6‑Tage‑Woche) monatlich anteilig auf.
Das heißt: Pro Monat entsteht ein Urlaubsanspruch von 2 Tagen (24 ÷ 12 = 2).
Nach 1 Monat Beschäftigung haben Arbeitnehmer also Anspruch auf etwa 2 Tage Urlaub.
Nach 3 Monaten sind es entsprechend 6 Tage.
Mit dem Ablauf der sechsmonatigen Probezeit besteht dann der volle Jahresanspruch von 24 Tagen, sofern das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht.
Wichtig: Urlaub muss “genehmigt” werden, wobei Ihr Arbeitgeber Ihre Wünsche berücksichtigen muss, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Verhaltenstipps für die Praxis
Gerade weil Vieles neu ist, hilft eine klare Orientierung:
Notieren Sie Fragen zum Arbeitsalltag und stellen sie gezielt
Dokumentieren Sie Ihre Aufgaben und Fortschritte
Bitten Sie aktiv um Rückmeldung zur Einarbeitung
Halten Sie sich an betriebliche Abläufe und Regeln
So zeigen Sie Interesse und Verlässlichkeit – beides wirkt positiv auf Ihre Bewertung am Ende der Probezeit.
Rolle des Betriebsrats während der Probezeit
Auch in der Probezeit gilt: Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, hat er bei personellen Entscheidungen ein Wörtchen mitzureden. Das betrifft sowohl die Einstellung als auch die Kündigung von Mitarbeitenden – selbst wenn diese noch ganz am Anfang stehen.
Wann muss der Betriebsrat eingebunden werden?
Der Arbeitgeber darf nicht einfach handeln, ohne den Betriebsrat zu informieren. Zwei Situationen sind dabei besonders wichtig:
Situation | Beteiligung des Betriebsrats | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Einstellung auf Probe | Zustimmung erforderlich | § 99 Abs. 1 BetrVG |
Kündigung in Probezeit | Anhörung erforderlich | § 102 Abs. 1 BetrVG |
Einstellung: Bevor eine Person eingestellt wird – auch zur Probe –, muss der Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße dem Betriebsrat mitteilen:
Wer eingestellt werden soll
Welche Aufgaben vorgesehen sind
Wie die Eingruppierung aussieht
Ohne diese Information kann der Betriebsrat seine Rechte nicht wahrnehmen. Lehnt er die Einstellung ab und nennt dafür triftige Gründe (z. B. Verstoß gegen Tarifvertrag), darf die Maßnahme zunächst nicht umgesetzt werden.
Kündigung: Auch bei einer Kündigung während der Probezeit ist eine Anhörung Pflicht – selbst, wenn kein Kündigungsgrund genannt werden muss.
Der Arbeitgeber muss dem Gremium mitteilen:
Wer gekündigt werden soll
Zu welchem Zeitpunkt
Ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt
Fehlt diese Anhörung oder wird sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Kann der Betriebsrat eine Kündigung verhindern?
Kurz gesagt: Nein – aber er kann sie beeinflussen.
Bei einer ordentlichen Kündigung, zum Beispiel während der Probezeit, hat der Betriebsrat kein echtes Vetorecht. Anders als bei Einstellungen (§ 99 BetrVG) kann er die Kündigung also nicht stoppen. Trotzdem darf er Bedenken äußern und auf Fehler im Verfahren hinweisen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Handlung des Arbeitgebers | Darf der Betriebsrat reagieren? | Mögliche Folge für die Kündigung |
|---|---|---|
Keine Anhörung des Betriebsrats | Ja | Kündigung ist unwirksam |
Unvollständige oder fehlerhafte Informationen | Ja | Risiko einer erfolgreichen Anfechtung |
Formgerechte Anhörung wurde durchgeführt | Ja | Betriebsrat wurde ordnungsgemäß eingebunden |
Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer lohnt sich ein genauer Blick auf den Ablauf: Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat gar nicht oder nur unzureichend beteiligt hat, kann das später vor Gericht eine Rolle spielen – und Ihre Chancen verbessern.
Typische Probleme & wie man damit umgeht
Die Probezeit ist nicht nur ein rechtlicher Rahmen, sondern auch eine persönliche Herausforderung. Gerade in den ersten Monaten treten häufig Unsicherheiten auf – sei es durch ein unpassendes Arbeitsumfeld, übermäßigen Druck oder fehlende Orientierung. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten und wann rechtlicher Rat sinnvoll sein kann.
Wenn das Arbeitsumfeld nicht passt
Nicht jeder Job ist auf Anhieb der richtige. Manchmal zeigt sich schon nach wenigen Wochen: Die Unternehmenskultur stimmt nicht, die Aufgaben entsprechen nicht den Erwartungen oder das Miteinander im Team wirkt angespannt.
Typische Anzeichen für ein unpassendes Umfeld:
Beobachtung | Bedeutung für Sie |
|---|---|
Unklare Kommunikation | Fehlende Transparenz erschwert die Einarbeitung |
Keine Rückmeldung zu Ihrer Arbeit | Entwicklungsmöglichkeiten bleiben unklar |
Ständiger Wechsel von Zuständigkeiten | Mangel an Struktur |
Offene Ablehnung durch Kollegen | Schwierige Integration ins Team |
Was können Sie tun?
Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Führungskraft.
Fragen Sie aktiv nach Feedback und klären Sie Ihre Rolle.
Prüfen Sie realistisch: Ist Besserung in Sicht oder bleibt es so?
Wenn sich trotz Gespräch nichts verbessert, kann eine Kündigung während der Probezeit eine sinnvolle Option sein – ohne Bindung an lange Kündigungsfristen.
Wenn Druck aufgebaut wird
In manchen Fällen wird die Probezeit genutzt, um Mitarbeitende unter Druck zu setzen – etwa durch unrealistische Erwartungen oder ständige Kritik ohne konstruktive Hinweise.
Formen von problematischem Druck:
Überstunden ohne Absprache
Drohungen mit Kündigung bei kleinen Fehlern
Abwertende Kommentare zur Person
Keine Zeit zur Einarbeitung trotz komplexer Aufgaben
So gehen Sie damit um:
Dokumentieren: Halten Sie belastende Situationen schriftlich fest (Datum, Inhalt).
Gespräch suchen: Klären Sie Missverständnisse direkt mit Vorgesetzten.
Grenzen setzen: Weisen Sie sachlich auf Überlastung hin.
Unterstützung holen: Betriebsrat oder Vertrauensperson einbeziehen (falls vorhanden).
Wenn der Druck systematisch aufgebaut wird und Ihre Gesundheit leidet, sollten Sie prüfen lassen, ob hier bereits arbeitsrechtlich relevante Verstöße vorliegen.
Wann lohnt sich rechtlicher Rat?
Nicht jede schwierige Situation braucht sofort einen Anwalt – aber manchmal ist professionelle Unterstützung sinnvoll:
Typische Fälle für rechtlichen Beistand:
Situation | Warum juristische Beratung helfen kann |
|---|---|
Kündigung | Prüfung, ob die Kündigung rechtswidrig ist |
Verdacht auf Diskriminierung (z. B. wegen Alter) | Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) vorliegt |
Kein Lohn bei Krankheit | Klärung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG |
Unwirksame Vertragsklauseln (z. B. Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus) | Einschätzung und ggf. Anfechtung unwirksamer Vertragsbestimmungen |
Ein Gespräch mit einer Fachperson bringt oft schnell Klarheit – besonders wenn Fristen laufen oder Unterlagen geprüft werden müssen.
Fazit: Probezeit – mehr als nur ein Testlauf
Die Probezeit ist mehr als nur eine Testphase. Sie ist ein rechtlich klar geregelter Zeitraum, in dem sich beide Seiten orientieren können: Passt der Job? Passt das Miteinander? Und stimmt das, was im Vorstellungsgespräch versprochen wurde, auch mit dem Arbeitsalltag überein?
Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bedeutet das: Nutzen Sie diese Zeit aktiv. Beobachten Sie nicht nur – gestalten Sie mit. Fragen stellen, Feedback einholen und offen kommunizieren bedeutet nicht, dass Sie Schwächen zeigen, sondern ist Zeichen von Interesse und Professionalität.
Gleichzeitig sollten Sie Ihre Rechte kennen. Auch wenn Kündigungen während der Probezeit einfacher möglich sind, heißt das nicht, dass alles erlaubt ist. Schutzregelungen greifen früher als viele denken – etwa bei Schwangerschaft oder nach vier Wochen im Krankheitsfall.
Und falls es doch nicht passt? Dann ist die Probezeit auch eine faire Möglichkeit zum Ausstieg – ohne lange Fristen oder komplizierte Verfahren.


