Ist im Mietvertrag keine kürzere Kündigungsfrist festgelegt, beträgt diese laut Gesetz drei Monate. Diese Frist beginnt ab dem Monat, in welchem die Kündigung beim Vermieter eingegangen ist, solange dies nicht später als am dritten Werktag des Monats geschehen ist. Ein früherer Austritt aus dem Mietvertrag ist unter besonderen Umständen ebenfalls möglich, wenn z.B. die Miete erhöht wird oder erhebliche Sanierungsmaßnahmen an der Mietsache den Mieter in hohem Maße stören würden. Dann kann mit Aublauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Bei gesundheitlichen Gefährdungen, beispielsweise durch Schimmel, kann sogar gänzlich auf die Kündigungsfrist verzichtet werden. Für den Vermieter gelten unterschiedliche Fristen, je nach Dauer des Mietverhältnisses. Ab 5 Jahren beträgt diese dann 6 Monate und ab 8 Jahren sogar 9 Monate.