Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat in diesem Fall eindeutige Regelungen. Den Betroffenen eines Datenlecks stehen demnach Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Wichtig ist hierbei, dass bereits die bloße Sorge von dem Datenleck betroffen zu sein, ausreicht, um Ansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus können noch weitere Maßnahmen ergriffen werden, um vor einem weiteren Data-Leak zu schützen, wie z.B. ein Unterlassungsantrag oder eine Feststellungsantrag.