Soweit nichts Anderes im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvetrag vereinbart ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt grundsätzlich vier Wochen bis zum 15. des Monats bzw. Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit fortlaufender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses kann darüber hinaus zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, die aber zwei Wochen nicht unterschreiten darf.