Alles wichtige zu Minijobs in 2025
- Verdienstgrenze und Mindestlohn Ab Januar 2025 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 556 Euro pro Monat. Basierend auf einem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde ermöglicht dies maximal etwa 43 Stunden Arbeitszeit monatlich.
- Sozialversicherung: Fast sorgenfrei Minijobber zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Ein kleiner Beitrag zur Rentenversicherung (3,6%) wird abgezogen, kann aber durch einen Antrag umgangen werden.
- Überschreiten der Verdienstgrenze erlaubt – aber begrenzt Innerhalb eines Jahres darf die Verdienstgrenze in bis zu zwei Monaten überschritten werden, z.B., durch einen Monatsverdienst von bis zu 1.112 Euro. Auf das Jahr gerechnet darf der Gesamtverdienst jedoch nicht über 7.784 Euro liegen.
- Arbeitsvertrag: Schriftliche Klarheit schützt beide Seiten Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, jedoch gesetzlich vorgeschrieben sind schriftliche Informationen über wesentliche Vertragsbedingungen (§ Nachweisgesetz). Ohne klare Regelungen könnten Missverständnisse entstehen.
- Rechte wie bei Vollzeitjobs Minijobbende haben dieselben grundlegenden Rechte wie Vollzeitbeschäftigte: Kündigungsschutz (in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten), Mutterschutz und Anspruch auf bezahlten Urlaub sind garantiert.
- Mehrere Minijobs möglich – mit Vorsicht! Die Einkünfte aus allen Minijobs zusammen dürfen die monatliche Grenze von 556 Euro nicht überschreiten; andernfalls wird der Status sozialversicherungspflichtig – ein Upgrade zum Midijob inklusive neuer Regeln.
- Digitalisierung verändert den Markt für Minijobs Plattformarbeit wie Lieferdienste oder Crowdworking bietet neue Möglichkeiten für flexible Nebenjobs, bringt aber auch Herausforderungen in Bezug auf faire Bezahlung und soziale Absicherung mit sich.
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Minijobber aufgepasst! Ob als Nebenverdienst oder flexibles Arbeitsmodell – ein Minijob bringt viele Vorteile mit sich, doch auch rechtliche Stolperfallen lauern im Kleingedruckten.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist wie das kleine Geschwisterchen eines regulären Jobs – überschaubar, flexibel und mit klaren Grenzen. Die wichtigste Regel: Der Verdienst darf maximal 556 Euro im Monat betragen oder die Tätigkeit auf höchstens 70 Tage im Jahr begrenzt sein. Alles, was darüber hinausgeht, fällt aus dem Minijob-Rahmen heraus.
Der entscheidende Unterschied zu einem sozialversicherungspflichtigen Job liegt in den Abgaben. Während bei einem normalen Job sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, bleibt der Arbeitnehmer beim Minijob davon verschont. Der Arbeitgeber übernimmt stattdessen pauschale Abgaben – quasi eine Art „Rundum-Sorglos-Paket“ für den Beschäftigten.
Ein wichtiger Hinweis: Wer regelmäßig mehr als 556 Euro verdient, rutscht automatisch in den sogenannten Midijob-Bereich (556,01 Euro bis 2.000 Euro). Hier gelten andere Spielregeln: Es fallen Sozialversicherungsbeiträge an – allerdings gestaffelt und damit etwas sanfter als bei einem Vollzeitjob.
Zusammengefasst: Ein Minijob ist die perfekte Lösung für alle, die sich nebenbei etwas dazuverdienen möchten oder Flexibilität schätzen. Aber Achtung! Wer über die Einkommensgrenze stolpert, landet schnell auf einem anderen rechtlichen Spielfeld – und da gelten dann neue Regeln!
Ab Januar 2025: Mehr Mindestlohn – mehr Möglichkeiten?
Die Arbeitswelt bekommt ab Januar 2025 einen frischen Anstrich: Der Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 538 Euro auf 556 Euro monatlich. Aufs Jahr gerechnet ergibt das eine neue Höchstgrenze von 6.672 Euro Jahresverdienst.
Trotz des gestiegenen Mindestlohns bleibt eines unverändert: Die maximale Arbeitszeit für Minijobber passt sich an die neuen Zahlen an und liegt künftig bei rund 43 Stunden pro Monat, genauer gesagt etwa 43 Stunden und 20 Minuten, um innerhalb der Grenze zu bleiben.
Wenn es doch mal mehr wird
Minijobber dürfen in Ausnahmefällen innerhalb eines Jahres bis zu zwei Monate lang über die Verdienstgrenze hinausschießen – hier sind dann bis zu 1.112 Euro monatlich erlaubt. Wichtig ist jedoch: Der Gesamtverdienst im Jahr darf maximal bei 7.784 Euro liegen.
Was bleibt vom Minijob übrig? Ein Blick auf Abzüge und Nettoverdienst
Ein Minijob klingt verlockend: Wenig Aufwand, ein bisschen Geld dazuverdienen. Doch was bleibt am Ende wirklich übrig? Hier ein Überblick über die Abzüge – oder besser gesagt, das Fehlen dieser.
Sozialversicherung: Fast sorgenfrei unterwegs
Bei einem Minijob fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Eine Ausnahme gibt es jedoch: die Rentenversicherung. Hier wird standardmäßig ein kleiner Beitrag abgezogen, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt eine Befreiung. Wer also lieber jetzt mehr in der Tasche hat, kann diesen Weg wählen – allerdings mit Blick auf die spätere Rente.
Lohnsteuer: Kein Grund zur Sorge
Die gute Nachricht für alle Minijobber: Lohnsteuer fällt in der Regel nicht an. Der Arbeitgeber pauschalisiert diese Kosten und übernimmt sie selbst. Das bedeutet für den Arbeitnehmer: Brutto ist gleich Netto – zumindest fast.
Krankengeld: Keine Absicherung bei Krankheit
Ein Haken des Minijobs zeigt sich bei längerer Krankheit. Da keine Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Wer also länger ausfällt, muss anderweitig abgesichert sein oder Rücklagen bilden.
Fazit: Was bleibt wirklich?
Beim Minijob bleiben von den maximal 556 Euro fast immer nahezu 100 Prozent übrig – abgesehen von möglichen Rentenversicherungsbeiträgen (3,6%). Diese können jedoch durch einen Antrag umgangen werden. Es lohnt sich also zu prüfen, ob man lieber heute spart oder langfristig vorsorgt.
Welche Rechte haben Minijobbende?
Minijobbende stehen nicht im rechtlichen Schatten. Sie genießen dieselben grundlegenden Arbeitnehmerrechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied – ob groß oder klein, ein Recht bleibt ein Recht.
Urlaub ist kein Luxus, sondern Pflicht
Die Annahme, dass kein Geld gezahlt wird, wenn man im Urlaub nicht arbeitet, ist bei Minijobs falsch. Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, der gesetzlich geregelt ist. Hier die Details:
- Urlaubsanspruch: Der Anspruch auf Urlaub wird anteilig berechnet, abhängig von den Arbeitstagen pro Woche. Zum Beispiel hat jemand, der drei Tage pro Woche arbeitet, Anspruch auf 12 Urlaubstage im Jahr (Formel: Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6).
- Urlaubsentgelt: Während des Urlaubs wird das sogenannte Urlaubsentgelt gezahlt. Dieses entspricht dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Dabei werden Überstunden nicht berücksichtigt.
- Rechtlicher Rahmen: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert bezahlten Urlaub für alle Arbeitnehmer, einschließlich Minijobbern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während des Urlaubs das Gehalt weiterzuzahlen.
Zusammenfassend bedeutet dies: Auch wenn Sie während des Urlaubs nicht arbeiten, erhalten Sie dennoch Ihr Gehalt für die Urlaubstage. Das Prinzip „kein Einsatz – kein Geld“ gilt hier nicht.
Krankheit schützt vor Lohnverlust
Nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit greift die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wer also krank wird, muss sich nicht zusätzlich um den Verlust des Einkommens sorgen.
Kündigungsschutz: Klein, aber oho
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt auch für Minijobbende der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet: Eine Kündigung muss gerechtfertigt sein und kann nicht willkürlich erfolgen.
Mutterschutz kennt keine Ausnahmen
Besonders wichtig: Auch das Mutterschutzgesetz schützt geringfügig Beschäftigte! Ob Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub – diese Rechte gelten unabhängig von der Arbeitszeit.
Arbeitsvertrag beim Minijob – Pflicht oder Kür?
Ein Arbeitsvertrag für einen Minijob muss nicht zwingend schriftlich vorliegen. Doch hier gilt: Kein Papier, kein Problem? Nicht ganz! Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und Ihnen auszuhändigen. Das regelt das Nachweisgesetz (§ Nachweisgesetz).
Was passiert ohne schriftliche Vereinbarung?
Fehlt eine klare Regelung auf Papier, kann es schnell knifflig werden. Denn dann schlägt § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu – auch bekannt als „Teilzeit-Fiktion“. Ohne eine vereinbarte Stundenzahl geht das Gesetz automatisch von 20 Arbeitsstunden pro Woche aus. Klingt nach viel für einen Minijob, oder? Genau hier liegt der Haken: Mit dieser Annahme könnten plötzlich Sozialversicherungspflichten ins Spiel kommen.
Warum also besser auf Nummer sicher gehen?
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schützt beide Seiten – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Er sorgt für Klarheit über Arbeitszeiten, Vergütung und andere wichtige Punkte. Und mal ehrlich: Ein bisschen Ordnung schadet im rechtlichen Chaos nie!
Branchenspezifische Informationen
Minijobs sind ein wichtiger Bestandteil vieler Branchen. Besonders gefragt sind sie in:
- Gastronomie: Unregelmäßige Arbeitszeiten prägen den Alltag.
- Einzelhandel: Saisonale Schwankungen beeinflussen die Nachfrage nach Arbeitskräften.
- Reinigung und Pflege: Häufig werden spezielle Qualifikationen benötigt – auch für Minijobber.
- Landwirtschaft: Saisonale Tätigkeiten wie Erntehelfer sind hier typisch und unverzichtbar.
Jede Branche bringt ihre eigenen Herausforderungen und Chancen mit sich. Das Ergebnis? Ein vielfältiges Angebot an flexiblen Arbeitsmodellen, das auf unterschiedliche Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Digitalisierung und Minijobs
Die Digitalisierung verändert auch die Welt der Minijobs grundlegend. Sie schafft neue Möglichkeiten, aber auch neue Fragen:
Vorteile durch Digitalisierung:
- Schnellere Bewerbungsprozesse dank Online-Plattformen.
- Organisation von Schichtplänen per App.
- Einfacheres Finden passender Kandidaten für Arbeitgeber.
Herausforderungen:
- Faire Bezahlung bei digitalen Plattform-Jobs.
- Soziale Absicherung für Beschäftigte in neuen Arbeitsformen.
Plattformen wie Lieferdienste oder Crowdworking bieten moderne Formen von Minijobs, die vor einigen Jahren noch unvorstellbar waren
Häufige Fragen zum Thema Minijob (Stand 2025)
Minijobs – klein im Namen, aber groß in den Fragen. Hier finden Sie klare Antworten auf die häufigsten Anliegen rund um das Thema. Aktualisiert und auf dem neuesten Stand für 2025.
Darf man zwei oder mehrere Minijobs haben?
Ja, aber Vorsicht ist geboten! Die Summe aller Verdienste darf die Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat nicht überschreiten. Wird diese Grenze geknackt, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig – und der Minijob-Status verabschiedet sich.
Ist man krankenversichert?
Nicht direkt über den Minijob-Arbeitgeber. Arbeitgeber zahlen lediglich pauschale Beiträge zur Rentenversicherung. Eine Krankenversicherung muss separat organisiert werden – hier gilt Eigeninitiative statt Rechtslücke.
Wie viele Stunden darf ich arbeiten?
Das hängt vom Stundenlohn ab! Mit dem Mindestlohn von 12,82 Euro (Stand 2025) sind maximal etwa 43 Stunden pro Monat drin. Liegt Ihr Stundenlohn höher, reduziert sich entsprechend die mögliche Arbeitszeit – Mathe kann also auch im Arbeitsrecht spannend sein.
Muss ich Steuern zahlen?
In der Regel nicht direkt aus Ihrer Tasche: Der Arbeitgeber führt pauschal Steuern ab. Überschreiten Sie jedoch die Verdienstgrenze oder kombinieren mehrere Jobs mit einem Gesamteinkommen über 556 Euro, könnte eine Steuerpflicht entstehen – dann wird’s ernst mit dem Finanzamt.
Was passiert bei Krankheit oder Urlaub?
Auch als Minijobber haben Sie Rechte: Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie bezahlten Urlaub gehören dazu! Das Gesetz macht hier keinen Unterschied zwischen „Mini“ und „Maxi“.
Kann ein Minijob in einen Midijob umgewandelt werden?
Ja, wenn das Gehalt die Grenze von 556 Euro überschreitet, wird aus Ihrem Minijob automatisch ein Midijob mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen – quasi ein Upgrade für Ihre Beschäftigung.
Kann ich einen Minijob neben meinem Hauptjob haben?
Ja! Ein zusätzlicher Minijob bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei neben Ihrem Hauptjob erlaubt – aber nur einer! Mehrere Nebenjobs könnten diesen Vorteil zunichtemachen.
Kann ich mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber haben?
In den meisten Fällen nein: Mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber zählen als eine einzige Beschäftigung zusammengefasst (Ausnahme: z.B., wenn eine Berufsausbildung zusätzlich läuft).
Muss ich meinen Arbeitgeber über andere Minijobs informieren?
Unbedingt ratsam! Nur so können Steuern korrekt berechnet und Konflikte vermieden werden – schließlich will niemand am Ende des Monats böse Überraschungen erleben.
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